Bewilligung von Sonntagsarbeit

1. März 2005

Bewilligung von Sonntagsarbeit

Die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonntagen ist grundsätzlich verboten. Das Sonntagsarbeitsverbot beruht gemäss Bundesgericht auf christlicher Tradition und leitet sich vor allem aus sozialen und kulturellen Zusammenhängen ab. Der für alle gleiche freie Tag verschafft dem in die Arbeit eingespannten Menschen körperliche und geistige Erholung und Musse. Kollektive Freiheit ermöglicht darüber hinaus Kommunikation und Kontakte in der Familie sowie im Freundes- und Bekanntenkreis in einem Masse, wie es individuelle Wochenfreizeiten nicht zu leisten vermögen. (BGE 120 Ib 332).

Sonntagsarbeit kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen von der zuständigen Behörde bewilligt werden. Dabei müssen die gesetzlichen Voraussetzungen für Ausnahmen strikt eingehalten werden. Sind diese Voraussetzungen aber erfüllt, ist die Bewilligung gemäss Artikel 19 des Arbeitsgesetzes (ArG) zu erteilen.

Zudem befreit die Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (vgl. ArGV2 4 in Verbindung mit ArGV2 15-52) bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern generell von der Bewilligungspflicht für Sonntagsarbeit.

Dauernde oder regelmässig wiederkehrende Sonntagsarbeit

Die Bewilligungskriterien für vorübergehende Sonntagsarbeit und für dauernde oder regelmässig wiederkehrende Sonntagsarbeit sind unterschiedlich. Dauernde oder regelmässig wiederkehrende Sonntagsarbeit liegt dann vor, wenn an mehr als an sechs Sonntagen, gesetzliche Feiertage inbegriffen, pro Betrieb und Kalenderjahr gearbeitet wird, oder wenn sie bei zeitlich befristeten Einsätzen von bis zu drei Monaten keinen einmaligen Charakter aufweist. Sie wird vom Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) bewilligt, sofern sie aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen unentbehrlich ist. Für dauernde oder regelmässig wiederkehrende Sonntagsarbeit sind gesetzlich weder Lohn- noch Zeitzuschläge vorgeschrieben.

Wirtschaftliche Unentbehrlichkeit

Wirtschaftliche Unentbehrlichkeit der Sonntagsarbeit liegt unter anderem dann vor, wenn die Konkurrenzfähigkeit gegenüber Ländern mit vergleichbarem sozialem Standard wegen längerer Arbeitszeiten oder anderer Arbeitsbedingungen im Ausland erheblich beeinträchtigt ist und durch die Bewilligung die Beschäftigung mit grosser Wahrscheinlichkeit gesichert wird (ArGV1 28/2c). Ob diese Voraussetzungen im konkreten Einzelfall gegeben waren, damit hatte sich das Bundesgericht im Entscheid Nr. 2A.378/2004 vom 16. Februar 2005 zu befassen. Die Poly Laupen AG, im Druckereigewerbe tätig und spezialisiert auf die Herstellung von Verpackungen und Werbematerialien, beantragte die Bewilligung für regelmässig wiederkehrende Sonntagsarbeit im Betriebsteil „Bogenoffset- und Rollentiefdruckanlagen, Stanz-, Präge- und Klebmaschinen in der Abteilung Kartonage“ für bis zu 20 Männern oder Frauen pro Schicht und an maximal 20 Sonn- und Feiertagen für die Dauer vom 15. April 2002 bis zum 19. April 2003.

Konkurrenzfähigkeit

Das seco erteilte die Bewilligung ohne nähere Ausführungen mit der Begründung „wirtschaftlich unentbehrliche Betriebsweise“. Die Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements (Vorinstanz) nahm weitere Abklärungen vor und begründete schliesslich ihren Entscheid einzig mit der erheblichen Beeinträchtigung von deren Konkurrenzfähigkeit wegen längerer Arbeitszeiten oder anderer Arbeitsbedingungen im Ausland (ArGV1 28/2c), wobei sie ausdrücklich offen liess, ob auch die Voraussetzungen von ArGV1 28/2b (wenn das angewandte Arbeitsverfahren mit unvermeidlich hohen Investitionskosten verbunden ist, die ohne Sonntagsarbeit nicht amortisiert werden können) erfüllt wären.

Für die Poly Laupen AG findet sich in der Schweiz keine massgebliche Konkurrenz. Ihre Konkurrenzfähigkeit bemisst sich daher ausschliesslich im internationalen Vergleich. Dabei beschränkte sich die Vorinstanz auf einen Vergleich mit zwei zum gleichen Konzern gehörenden Konkurrenz- betrieben in Deutschland und Frankreich. Unbestritten ist, dass es sich bei Deutschland und Frankreich um Länder mit vergleichbarem sozialem Standard handelt, die für einen Vergleich nach ArGV1 28/2c grundsätzlich in Frage kommen. Gemäss Bundesgericht wäre es an sich vorzuziehen, wenn ein Vergleich mit einem Konkurrenzunternehmen eines anderen Konzerns gezogen werden könnte, doch das Bundesrecht verbietet einen Vergleich mit einem ausländischen Betrieb desselben Konzerns nicht. Das hat jedenfalls so lange zu gelten, als ein Missbrauch bzw. eine Gesetzesumgehung nicht konkret nachgewiesen oder wenigstens glaubhaft gemacht wird. Doch Gesetzesumgehungen bzw. die Ausschaltung nationaler Verbote erscheinen für einen internationalen Konzern auch nicht ohne weiteres möglich, denn in vergleichbaren Staaten braucht es wie in der Schweiz eine besondere Ausgangslage, um Sonntagsarbeit zu rechtfertigen. Nicht entscheidend ist grundsätzlich, ob nur eine befristete Bewilligung besteht, denn selbst eine solche vermag einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen.

Die Vorinstanz wies auf die angespannte internationale Konkurrenzsituation hin und ging offensichtlich davon aus, dass die Gefahr einer Verlagerung des Auftragsvolumens von der Poly Laupen AG weg zu ihren Konkurrenzbetrieben in Deutschland und Frankreich drohe, und sie erwähnte ausdrücklich das Schicksal eines weiteren Konkurrenzunternehmens in Irland, das kurz vor der Schliessung stand. Die Beschwerdeführerin (die Mediengewerkschaft comedia) machte geltend, die Vorinstanz hätte auch einen umfassenden Vergleich der Maschinenlaufzeiten vornehmen müssen. Dies erscheint schon deshalb fraglich, weil die entsprechenden Daten in der Regel kaum erhältlich sein dürften. Gemäss Bundesgericht bemisst sich aber die Konkurrenzfähigkeit ohnehin nicht einzig an den Laufzeiten der technischen Installationen, sondern es gibt wesentliche andere Kriterien wie insbesondere eine gewisse Flexibilität bei der Befriedigung der Nachfrage, wie sie gerade von der Poly Laupen AG geltend gemacht wird. Die erhebliche Beeinträchtigung der Konkurrenzfähigkeit wurde deshalb auch vom Bundesgericht bejaht, ohne die Maschinenlaufzeiten im Detail zu vergleichen.

Kommentar

Damit könnten in einer zunehmend stärker globalisierten Welt künftig wohl vermehrt mit Rücksicht auf die Konkurrenzfähigkeit Ausnahmen vom Sonntagsarbeitsverbot erfolgen.

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