Handbuch des Arbeitgebers

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15. Information, Anhörung und Mitwirkung der Arbeitnehmer

3. Arbeitnehmervertretung

3.1. Anspruch auf VertretungIn Betrieben mit mindestens 50 Arbeitnehmern können diese aus ihrer Mitte eine oder mehrere Vertretungen bestellen. MWG 3.In Betrieben oder Betriebsbereichen ohne Arbeitnehmervertretung...