Arbeitgeber schliessen teilweise mit demselben Arbeitnehmer aus unterschiedlichen Gründen mehrere befristete Arbeitsverträge ab, sei es aufeinander folgend oder mit Unterbrüchen.
Befristeter Arbeitsvertrag und berufliche Vorsorge
Arbeitsverträge können unbefristet oder befristet abgeschlossen werden. Die Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts (OR 319 – 343) sind für beide Vertragstypen anwendbar. Dasselbe gilt grundsätzlich auch in Bezug auf die Regelungen der beruflichen Vorsorge.
Das Gesetz legt in OR 324a verschiedene Bedingungen fest, die kumulativ gegeben sein müssen, damit für den Arbeitgeber eine Lohnfortzahlungspflicht besteht, wenn der Arbeitnehmer an der Arbeitsleistung verhindert ist.
Schutz vor Übertragung von Krankheitserregern in der Luft
Zum Schutz der Mitarbeitenden vor Übertragung von luftgetragenen Krankheitserregern muss der Arbeitgeber Massnahmen treffen. Diese Informationen richten sich an Fachpersonen um Massnahmen am Arbeitsplatz fachgerecht auszuwählen um das Übertragungsrisiko zu reduzieren.
Informationen für Angehörige von Staaten, mit welchen die Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat
Dieses Merkblatt gibt eine Übersicht über Versicherungspflicht und Leistungsansprüche der 1. und 2. Säule und richtet sich an alle Angehörigen von Staaten, mit denen die Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat.