Konkurrenzverbot

1. April 2003

Konkurrenzverbot

Das arbeitsvertragliche Konkurrenzverbot gemäss OR 340 und 340a-c gibt immer wieder Anlass zu Diskussionen und gerichtlichen Auseinandersetzungen. Die vorliegende Ausgabe gibt einen Überblick über die bundesgerichtliche Rechtsprechung des vergangenen Jahres.

Einblick in den Kundenkreis oder in Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse

Wer einem ehemaligen Arbeitnehmer eine konkurrenzierende Tätigkeit verbieten und eine Konventionalstrafe einfordern will, muss nachweisen, dass das Arbeitsverhältnis dem Arbeitnehmer Einblick in den Kundenkreis oder in Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse gewährt hat und die Verwendung dieser Kenntnisse den Arbeitgeber erheblich schädigen könnte. Unter Kunden sind die Abnehmer einer Ware oder Dienstleistung, nicht aber deren Anbieter zu verstehen. Nicht vorausgesetzt wird der Einblick in den Lieferantenkreis. Die Lieferanten können indessen unter die Geschäftsgeheimnisse fallen. Ein Geschäftsgeheimnis setzt jedoch neben dem subjektiven und einem berechtigten objektiven Geheimhaltungswillen auch die relative Unbekanntheit der entsprechenden Tatsache voraus. Fehlt es am Nachweis des Einblicks in den Kundenkreis oder in Geschäftsgeheimnisse, ist die Frage bedeutungslos, ob der Arbeitnehmer mit seiner konkurrenzierenden Tätigkeit den Arbeitgeber erheblich schädigen konnte oder nicht. (Bundesgerichtsentscheid Nr. 4C.338/2001 vom 5. April 2002)

Örtlicher Geltungsbereich

In einem Konkurrenzverbot steht: „Herr A. verpflichtet sich, nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses in der Schweiz während eines Jahres kein Arbeitsverhältnis in einem Unternehmen einzugehen, das mit den von der X. AG betreuten Produktebereichen in direkter oder indirekter Konkurrenz steht. Ebenso verpflichtet er sich, sich an keinem solchen Unternehmen direkt oder indirekt zu beteiligen. Die Parteien vereinbaren eine Konventionalstrafe von einem halben Jahresgehalt. Die Konventionalstrafe tritt zu den vertraglichen Ansprüchen hinzu.“ Umstritten war lediglich der örtliche Geltungsbereich „in der Schweiz“. Bei der Begrenzung des örtlichen Geltungsbereichs ist grundsätzlich der tatsächliche Geschäftsbereich massgebend, und nicht der Ort, von dem die konkurrenzierende Tätigkeit ausgeübt wird. Die Geschäftstätigkeit der Klägerin ist stark international ausgerichtet und der Markt Schweiz für sie umsatzmässig nur von marginaler Bedeutung. Ferner sind die persönlichen Beziehungen des Arbeitnehmers zur Kundschaft entscheidend gewesen, dass diese bei der Klägerin bestellt hat. Die Klägerin hat deshalb ein evidentes Interesse daran, eine konkurrenzierende Tätigkeit des Arbeitnehmers im räumlichen Bereich ihrer weltweiten Geschäftsbeziehungen, und nicht bloss auf dem Schweizer Markt, auszuschliessen. Dem Arbeitnehmer blieb lediglich, aber immerhin, eine konkurrenzierende Tätigkeit vom Ausland aus erlaubt. (Bundesgerichtsentscheid Nr. 4C.44/2002 vom 9. Juli 2002)

Sachlicher Geltungsbereich und Möglichkeit der Sachlicher Schädigung

Konkurrenzverbot: „Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, während zwei Jahren nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weder direkt noch indirekt auf dem Gebiet Sauna, Sauna-Zubehör, Dampfbad, Whirlpool und Besonnungsgeräte in den Kantonen ... xyz ... tätig zu sein.“ Nachdem dieser Arbeitnehmer A. das Arbeitsverhältnis gekündigt hat, beginnt er eine Tätigkeit in einer Firma, die hauptsächlich Infrarot-Wärmekabinen, Tepidarien und Dampfbäder vertreibt. Im entsprechenden Arbeitsvertrag wurde festgehalten: „Aufgrund des Konkurrenzverbotes des Arbeitnehmers A. durch die Firma X. AG, betreffend Dampfbadanlagen, wird nachfolgende Regelung getroffen: sämtliche Aktivitäten bezüglich Dampfbadanlagen werden durch den Geschäftsführer B. abgewickelt; diese Regelung erlischt am 1. März 2002 oder nach Freigabe des Konkurrenzverbotes durch die Firma X. AG.“ Dieses Konkurrenzverbot verbietet es dem Arbeitnehmer A., auf den genannten Sachgebieten „direkt oder indirekt“ tätig zu werden. Unter einer indirekten Tätigkeit auf einem Gebiet ist ohne weiteres auch die Mitarbeit in einem entsprechenden Betrieb zu verstehen, ungeachtet ob der Arbeitnehmer selber auf dem im Konkurrenzverbot genannten Gebiet aktiv wird. Es ist deshalb nicht von Bedeutung, ob der Arbeitnehmer A. mit dem Verkauf von Dampfbädern direkt etwas zu tun hat.

An der Möglichkeit einer Schädigung ändert es nichts, wenn sich ausschliesslich der Geschäftsführer und nicht der Arbeitnehmer A. um die Dampfbäder kümmert. Diese organisatorische Massnahme reicht in keiner Weise aus, um zu verhindern, dass Informationen vom Arbeitnehmer A. zum Geschäftsführer fliessen und von diesem verwendet werden können. (Bundesgerichtsentscheid Nr. 4C.298/2001 vom 12. Februar 2002)

Herabsetzung der Konventionalstrafe

Übermässig hohe Konventionalstrafen hat der Richter nach seinem Ermessen herabzusetzen (OR 163/3). Dies gilt auch für Konventionalstrafen im Rahmen eines arbeitsvertraglichen Konkurrenzverbotes. Ein richterlicher Eingriff rechtfertigt sich jedoch nur, wenn der verabredete Betrag so hoch ist, dass er das vernünftige, mit Recht und Billigkeit noch vereinbare Mass übersteigt. Die Beurteilung hat unter Würdigung aller Umstände zu erfolgen. Zu berücksichtigen sind dabei namentlich die Art und Dauer des Vertrages, die Schwere des Verschuldens und der Vertragsverletzung, das Interesse an der Einhaltung der Konventionalstrafe, die wirtschaftliche Lage der Beteiligten sowie zudem allfällige Abhängigkeiten aus dem Vertragsverhältnis und die Geschäftserfahrungen der Beteiligten. Im Entscheid Nr. 4C.249/2001 vom 16. Januar 2002 hat das Bundesgericht eine Konventionalstrafe von Fr. 100‘000.- auf Fr. 10‘000.- herabgesetzt.

Wegfall, wenn Arbeitgeber begründeten Anlass zur Kündigung gab

Das Konkurrenzverbot fällt unter anderem dahin, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis aus einem begründeten, vom Arbeitgeber zu verantwortenden Anlass auflöst (OR 340c/2). Der Arbeitnehmer hat in diesem Fall begründeten Anlass zur Kündigung gehabt, weil er in einem angespannten Arbeitsklima und zusammen mit allen Aussendienstmitarbeitern einem grossen Druck zur Erhöhung der Umsätze ausgesetzt gewesen ist. Der Arbeitgeber hat einseitig, ohne Einverständnis des Arbeitnehmers, Änderungen von Gebiets- und Kundenzuteilungen vorgenommen. Durch die damit verbundene Verringerung des Kundenpotenzials, ist vom Arbeitnehmer ein höherer Arbeitseinsatz gefordert worden. Zudem haben sich Unsicherheiten mit Bezug auf die Entschädigung ergeben. (Bundesgerichtsentscheid Nr. 4C.222/2001 vom 15. April 2002)

Weitere Informationen zum Konkurrenzverbot finden Sie im „Handbuch des Arbeitgebers“ im Kapitel III-18.

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