Multilaterale Vereinbarung zwischen der Schweiz und bestimmten EU und EFTA Staaten in Kraft ab 1. Juli 2023

26. Juli 2023

Multilaterale Vereinbarung zwischen der Schweiz und bestimmten EU und EFTA Staaten in Kraft ab 1. Juli 2023

Die Schweiz und bestimmte EU- und EFTA-Staaten haben eine multilaterale Vereinbarung im Bereich der Sozialversicherungen unterzeichnet, um im Interesse der Arbeitnehmenden und Arbeitgeber die Telearbeit über den 30. Juni 2023 hinaus zu erleichtern.  

Die mulitaterale Vereinbarung sieht vor, dass Personen, die in dem Staat arbeiten, in dem sich auch der Sitz des Arbeitgebers befindet, bis zu 50% grenzüberschreitende Telearbeit (maximal 49,9% der Arbeitszeit) im Wohnstaat leisten dürfen, ohne dass sich die Zuständigkeit für die Sozialversicherungen ändert. D.h. wenn diese Grenze eingehalten wird, verbleibt die Sozialversicherungsunterstellung im Staat des Arbeitgebersitzes.

Die multilaterale Vereinbarung ist nur auf Situationen anwendbar, die zwei Staaten betreffen, welche die Vereinbarung unterzeichnet haben. Unter folgendem Link finden Sie eine Übersicht der Unterzeichnerstaaten. Zudem gilt das multilaterale Abkommen nur für Personen, auf die das Freizügigkeitsabkommen mit der EU bzw. das EFTA-Übereinkommen anwendbar ist.

Beachten Sie, dass dieses Abkommen nur die Sozialversicherung und nicht das Steuerrecht betrifft. 

Den Abonnenten Beratung und Beratung 360° vorbehalten Abonnieren Sie sich

Eine Kategorie wählen:

Laden….