Handbuch des Arbeitgebers

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3. Erwerbsersatz für Dienstleistende

1. Allgemeines

Jeder Schweizer ist nach dem Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung vom 3. Februar 1995 (MG) wehrpflichtig. Schweizerinnen können sich freiwillig zum Militär- oder Rotkreuzdienst melden,...

2. Lohnzahlung

Alle Personen, die Militär-, Zivilschutz- oder Zivildienst leisten, haben für jeden besoldeten Diensttag Anrecht auf Entschädigung. Deckt diese weniger als 80% des effektiven Verdienstes, so ist der...

3. Erwerbsersatz für Dienstleistende

3.1. Entschädigungsberechtigte Personen Anspruch auf eine Entschädigung haben im Prinzip Personen, welche nach der schweizerischen Militärgesetz-gebung rekrutiert werden, die in der schweizerischen...

4. Kündigung zur Unzeit

Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen, während die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst...

5. Missbräuchliche Kündigung

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht, weil die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen...

6. Kürzung des Ferienanspruches

Vgl. Kapitel III-12.

7. Beendigung des Lehrverhältnisses während der Rekrutenschule

Der Lehrvertrag ist ein befristetes Arbeitsverhältnis; er endet am im Vertrag (der schriftlich sein muss) angegebenen Datum. So kann der Lehrvertrag sogar während eines Militärdienstes enden (beispielsweise...

8. Dienstverschiebung

Informationen über die Dienstpflicht im nächsten Jahr können von den Angehörigen der Armee beim Truppenkommandanten oder bei der kantonalen Militärbehörde in den letzten Monaten des Vorjahres erfragt...

9. Militärversicherung

Bei Krankheit oder Unfall in Zusammenhang mit Militär-, Zivilschutz-, Zivildienst wendet sich der Versicherte so schnell wie möglich (der Zusammenhang zwischen Krankheit oder Unfall und obligatorischer...

10. Arbeitslosenversicherung

Die Militär-, Zivilschutz- und Zivildienstzeiten gelten als Zahlungsperioden im Sinne der Arbeitslosenversicherung. AVIG 13. Die Arbeitslosenkasse kann dem pflichtigen Arbeitslosen Zusatzentschädigungen...