Mit dem Tod des Arbeitnehmers erlischt das Arbeitsverhältnis. OR 338/1.Es finden die allgemeinen Regeln über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anwendung (vgl. Kapitel IV-2), insbesondere:
Mit...
2. Besondere Entschädigung
Gemäss OR 338/2 hat der Arbeitgeber gerechnet vom Todestag an den Lohn für einen weiteren Monat und nach fünfjähriger Dienstdauer für zwei weitere Monate zu entrichten, sofern der Arbeitnehmer den...