Massenentlassung
Beabsichtigt der Arbeitgeber eine Massenentlassung im Sinn des Gesetzes (OR 335d), ist ein bestimmtes Verfahren einzuhalten. Einerseits müssen die Arbeitnehmer bzw. ihre Vertretung vor den Kündigungen konsultiert werden, und andererseits muss der Arbeitgeber das kantonale Arbeitsamt informieren.
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