Erwerbsersatz bei Mutterschaft

Eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung einer im Betrieb des Ehemanns mitarbeitenden Mutter ist, dass sie im Zeitpunkt der Geburt im Betrieb des Ehemanns mitarbeitet und einen Barlohn bezieht. Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichts (9C_795/2016) bestätigt seine bisherige strenge Praxis.

Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung

Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung setzt nach Art. 16b der Erwerbsersatzordnung (EOG) voraus, dass die Frau während neun Monaten unmittelbar vor der Niederkunft im Sinne des AHV-Gesetzes obligatorisch versichert war, in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat und im Zeitpunkt der Niederkunft Arbeitnehmerin im Sinne von Art. 10 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) oder Selbständigerwerbende im Sinne von ATSG 12 ist oder im Betrieb des Ehemanns mitarbeitet und einen Barlohn bezieht.

Mitarbeit im Betrieb des Ehemanns

Eine Mutter eines im September 2014 geborenen Kindes beantragte, unter Hinweis auf die Mitarbeit im Betrieb ihres Ehemanns, bei der Ausgleichskasse Zürich die Ausrichtung von Mutterschaftsentschädigung. Sowohl die Ausgleichskasse als auch anschliessend das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich lehnten das Leistungsbegehren ab. Sie verneinten effektiv erfolgte Lohnzahlungen für die Mitarbeit im Betrieb ihres Ehemanns in den fünf Monaten vor der Geburt.

Individualisierbarer, tatsächlich erfolgter Lohnfluss

Unbestritten erfüllt waren die beiden Voraussetzungen der obligatorischen Versicherung nach AHVG und die fünfmonatige Erwerbstätigkeit vor der Niederkunft. Zu prüfen hatte das Bundesgericht lediglich noch, ob effektiv Lohnzahlungen erfolgten.

Nach den nicht offensichtlich unrichtigen und daher für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz wurden – nach Massgabe der für den Zeitraum von April bis Dezember 2014 eingereichten Lohnausweise – die ausbezahlten à Konto-Guthaben vom Geschäftskonto, lautend auf die Mutter und deren Ehemann, teilweise in Teilbeträgen auf das Privatkonto, ebenfalls auf die beiden Eheleute lautend, übertragen. Jedoch fehlte die von der Mutter angegebene Zahlung vom 2. Oktober 2014 von 4 000 Franken auf dem Kontoauszug. Ebenfalls nach Lage der Akten unbestritten ist, dass gegenüber den Steuerbehörden im Jahr 2014 lediglich Einkommen des Ehemanns aus selbständiger Tätigkeit in der Höhe von 42'639 Franken deklariert worden war.

Gestützt darauf hat es das kantonale Gericht nicht als überwiegend wahrscheinlich angesehen, dass der Mutter vor der Geburt ihres Sohnes effektiv Lohn in der behaupteten Höhe von 4 000 Franken brutto monatlich zugeflossen ist. Zum einen handle es sich beim Privatkonto um ein gemeinsames, auf die Mutter und deren Ehemann lautendes Konto, weshalb nicht abschliessend festgestellt werden könne, zu wessen Gunsten die vom Geschäftskonto überwiesenen Zahlungen erfolgt seien. Zum andern erscheine der geltend gemachte Verdienst gemessen an den steuerlich deklarierten Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 2014 von insgesamt 42 639 Franken deutlich überhöht. Da weder fiktive noch unangemessen hohe Löhne für den Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung berücksichtigt werden könnten, sei dieser vorliegend zu verneinen.

Herauszustreichen ist, dass nach dem klaren Willen des Gesetzgebers nur Frauen Mutterschaftsentschädigung erhalten sollen, die im Zeitpunkt der Geburt tatsächlich einen Lohn beziehen. Eine Schlechterstellung der ohne Barlohn mitarbeitenden Ehefrauen gegenüber Angestellten nahm das Parlament ausdrücklich und im Bewusstsein in Kauf, dass damit insbesondere in der Landwirtschaft und im Gewerbe zahlreiche Mütter benachteiligt werden. Ein Minderheitsantrag, wonach ein Leistungsanspruch bereits bei glaubhaftem Nachweis der Mitarbeit im Gewerbe- oder Landwirtschaftsbetrieb unabhängig von einem Barlohn bestehen sollte, wurde verworfen. Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung besteht somit nur, wenn Erwerbstätigkeit und Lohnfluss überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen sind.

Die Mutter legte zwar glaubhaft dar, dass sie ihren Ehemann stets auch nach der Geburt ihrer früheren Kinder tatkräftig unterstützt hat. Dies änderte indessen nichts daran, dass ein während der fünfmonatigen Mindesterwerbsdauer vor der Geburt tatsächlich erfolgter Lohnfluss nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt war, weshalb der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung verneint werden musste. In dieser Erwägung des kantonalen Gerichts sah das Bundesgericht keine Verletzung von Bundesrecht. Dies obschon das Bundesgericht die Feststellung des kantonalen Gerichts, dass es sich beim gemeinsamen Privatkonto der Eheleute um kein „der Arbeitnehmerin gehörendes Konto“ handle, „über welches sie frei verfüge“, weshalb nicht von einer effektiven Lohnzahlung ausgegangen werden könne, nicht in dieser Absolutheit bestätigen konnte. Vielmehr war das Bundesgericht der gleichen Meinung wie die Mutter, nämlich dass es durchaus der Usanz von vielen Eheleuten entsprechen dürfte, für die Abwicklung ihrer finanziellen Belange, wie etwa der Einkommenszugänge, lediglich ein gemeinsames (Haushalts-) Konto zu führen. Dieser Umstand entbindet die leistungsbeanspruchende Person gemäss Bundesgericht in der vorliegend zu beurteilenden Konstellation jedoch nicht vom Nachweis eines individualisierbaren, tatsächlich erfolgten Lohnflusses.

Die Mutter machte zudem geltend, dass „der massgebende Lohn bei der letzten (bewilligten!) Mutterschaftsentschädigung (Geburt Zwillinge 02.10.2012) gleich hoch“ gewesen sei wie der aktuell geltend gemachte „bei nahezu identischer Art der geleisteten Arbeit“. Gemäss Bundesgericht vermag sie damit aber nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, denn es ist stets, auch in Bezug auf dieselbe versicherte Person, der jeweilige Einzelfall gesondert zu beurteilen. Das vorinstanzliche Ergebnis wird zusätzlich erhärtet durch den Umstand, dass für die Jahre 2014 und 2013 in den betreffenden Steuererklärungen keinerlei Einkünfte der Mutter im Rahmen einer (unselbständigen) Nebenerwerbstätigkeit ausgewiesen worden waren, während für 2012 noch ein entsprechendes Einkommen von 27 594 Franken ersichtlich war. Dass dies, wie in der Beschwerde aufgeführt, 2014 infolge eines im selben Jahr getätigten freiwilligen Einkaufs in die Pensionskasse von 51 100 Franken geschehen sei, da „durch die Deklaration des Lohnes (und des Einkaufs in die Pensionskasse) das steuerbare Einkommen nicht erhöht, sondern verringert worden wäre“, erscheint wenig glaubhaft.



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