18. September 2026
1. Wie berechnet man den Telearbeitsanteil?
Der Telearbeitsanteil muss für den betreffenden Arbeitnehmer über das gesamte Kalenderjahr berechnet werden (es gibt keine wöchentliche Begrenzung). Er entspricht dem Verhältnis zwischen der im Laufe eines Jahres geleisteten Telearbeitszeit und der im selben Jahr geleisteten Gesamtarbeitszeit.
Telearbeitsquote (%) = Telearbeitszeit
_____________________ x 100
Gesamtarbeitszeit
Bislang gibt es keine vorgeschriebene Methode: Der Arbeitgeber kann daher die im Homeoffice geleistete Arbeitszeit je nach Art der Tätigkeit in Tagen, halben Tagen oder Stunden berechnen. Entscheidet sich der Arbeitgeber für eine Berechnung in Tagen, kann er entweder die tatsächlichen Arbeitstage (die genaue Anzahl der Tage, an denen der Arbeitnehmer im Laufe des Jahres arbeiten muss) als Arbeitszeit heranziehen oder bei einer Vollzeitbeschäftigung von insgesamt 240 Arbeitstagen pro Jahr ausgehen. Die gewählte Methode muss einheitlich sein, dokumentiert werden und grundsätzlich für das gesamte Personal des Unternehmens gelten.
Um festzustellen, ob ein Tag als Arbeitstag im Ausland zu betrachten ist, stützen sich die kantonalen Steuerbehörden auf die Vorschriften zur Quellensteuer. Als ausländischer Arbeitstag gilt dabei jeder Arbeitstag ausserhalb der Schweiz sowie alle Hin- und Rückreisetage, an denen der Arbeitnehmer ausschliesslich oder zur Hauptsache im Ausland gearbeitet hat. (vgl. Kreisschreiben Nr. 45 vom 12. Juni 2019 – Ziffer 7.5.1).
Beispiele:
Einheit = Tag (8 Stunden) → Ein Tag Telearbeit wird gezählt, wenn die Telearbeit länger als 4 Stunden dauert. Wenn der Arbeitnehmer 5 Stunden Telearbeit leistet, muss ein Tag Telearbeit berücksichtigt werden.
Einheit = halber Tag (4 Stunden) → Ein halber Tag Telearbeit wird gezählt, wenn die Telearbeit zwischen 2 und 4 Stunden dauert. Hingegen wird kein halber Tag gezählt, wenn die Telearbeit weniger als 2 Stunden dauert. Wenn der Arbeitnehmer also an einem Tag 3 Stunden Telearbeit leistet, muss ein halber Tag Telearbeit berücksichtigt werden.
Entscheidet sich der Arbeitgeber schliesslich dafür, die Telearbeitszeit stundenweise zu erfassen, muss jede Stunde Telearbeit berücksichtigt werden.
Wenn der Arbeitnehmer zusätzlich zu seiner Telearbeit temporäre Einsätze im Ausland absolviert, werden diese Tage (jedoch höchstens 10) in die Telearbeitsquote einbezogen, vorausgesetzt, dass die Telearbeit allein nicht bereits 40% erreicht und die Obergrenze von 40% durch die Einbeziehung dieser Tage nicht überschritten wird.
2. Gilt die Obergrenze von 10 Tagen temporären Einsätze für alle Arbeitnehmer?
Nein, diese Obergrenze gilt nur für Arbeitnehmer, die in Vollzeit beschäftigt sind und das ganze Jahr über arbeiten. Sie muss daher für Teilzeitbeschäftigte oder für Arbeitnehmer, die nicht das ganze Jahr über arbeiten, proportional reduziert werden (das nach der anteiligen Berechnung ermittelte Ergebnis ist auf die nächste ganze Zahl aufzurunden). Beispielsweise können bei einem Arbeitnehmer, der das ganze Jahr über zu 50% beschäftigt ist, 5 Tage temporäre Einsätze als Telearbeit angerechnet werden (im Rahmen von 40% seiner Arbeitszeit).
3. Wie soll die Telearbeitsquote berechnet werden, wenn ein Arbeitnehmer keine Telearbeit leistet, sondern ausschliesslich temporäre Einsätze absolviert?
Da bis zu 10 Tage mit vorübergehenden Telearbeitseinsätzen angerechnet werden können, sind diese Tage bei der Berechnung der Telearbeitsquote zu berücksichtigen. Somit beträgt der Telearbeitsanteil für einen Vollzeitbeschäftigten, der das ganze Jahr über arbeitet, 4,16%, wenn er 10 Tage im Ausland tätig war, aber keinen einzigen Tag im Homeoffice gearbeitet hat [(10 Tage / 240 Tage) × 100].
Temporäre Einsätze, die diese Grenze von 10 Tagen (oder die anteilige Grenze) überschreiten, würden nicht als Telearbeit gewertet.
4. Zählen Tage, an denen der Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist, bei der Berechnung des maximalen Telearbeitsanteils von 40 % mit?
Wenn der Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist (aufgrund von Krankheit, Unfall oder aus Gründen im Zusammenhang mit einer Schwangerschaft), gelten die versäumten Tage nicht als Telearbeit, da in dieser Zeit keine Arbeit geleistet wurde. Diese Tage sind als in der Schweiz geleistete Arbeitstage zu behandeln.
5. Wie verhält es sich, wenn der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen nicht an seinen Arbeitsort gelangen kann, aber zur Telearbeit fähig ist?
Ist der Arbeitnehmer in der Lage, Telearbeit zu leisten (z.B. bei einer Verletzung, die den Arbeitnehmer daran hindert, sich zum Arbeitsplatz zu begeben, ihn aber nicht an der Arbeit hindert), gelten diese Tage tatsächlich als Telearbeitstage, und die (jährliche) Obergrenze von 40% findet Anwendung. Im Steuerrecht gibt es in solchen Fällen keine Ausnahme.
6. Wie ist der Zeitraum zu behandeln, in dem der Arbeitnehmer von der Arbeitspflicht befreit ist (Freistellung bzw. „Garden Leave“)?
Der Zeitraum, in dem der Arbeitnehmer freigestellt bzw. von der Erbringung einer Arbeitsleistung befreit ist, während er seinen Lohn weiterbezieht, darf nicht mit Telearbeit oder Tagen temporäre Einsätze gleichgesetzt werden, da keine Arbeit verrichtet wird.
7. Wie ist ein Bereitschaftsdienst (Pikettdienst) zu berücksichtigen?
Befindet sich der Arbeitnehmer im Bereitschaftsdienst, wird jedoch nicht abgerufen und hat somit keinen Einsatz, wird keine Arbeit erbracht. Ein solcher Tag zählt daher bei der Berechnung nicht als Telearbeitstag. Muss der Arbeitnehmer hingegen von seinem Wohnsitz aus tätig werden (Telearbeit oder Einsatz an einem französischen Standort), ist Telearbeit oder Einsatz in Frankreich anzurechnen.
8. Muss der Arbeitnehmer die Telearbeit zwingend von zu Hause aus verrichten?
Gemäss DBA muss die Telearbeit im Wohnsitzstaat geleistet werden. Daher kann der Telearbeiter durchaus in einem Coworking-Space, bei einem Angehörigen oder in einem Zweitwohnsitz arbeiten, sofern er sich in Frankreich aufhält. Wenn der Arbeitgeber die Telearbeit in Frankreich erlaubt, ist dieser jedoch gut beraten, klare Anweisungen zu erteilen, um insbesondere die Vertraulichkeit und den Datenschutz der Daten zu gewährleisten, die der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Tätigkeit verarbeitet.
9. Hat der Arbeitnehmer Anspruch darauf, 40% seiner Arbeitszeit im Homeoffice zu verbringen?
Die durch das DBA eingeführte 40%-Regelung zielt darauf ab, die Mobilität der Arbeitnehmer zu fördern, indem die steuerlichen Auswirkungen begrenzt werden. Es handelt sich dabei jedoch keinesfalls um einen Anspruch auf Telearbeit. Dem Arbeitgeber steht es weiterhin frei, Telearbeit zu gewähren oder nicht und gegebenenfalls zu entscheiden, in welchem Umfang dies geschieht.
1. Für welche Arbeitnehmer ist eine Mitteilung verpflichtend?
Die Meldung muss für alle Arbeitnehmer von Schweizer Arbeitgebern erfolgen, die in Frankreich wohnen, auch wenn sie keine Telearbeit leisten, unabhängig davon, ob sie an der Quelle besteuert werden oder unter die Grenzgänger-Bestimmungen fallen. Auch die Vertragsdauer und der Beschäftigungsgrad spielen keine Rolle.
Bei Personen mit Schweizer Staatsangehörigkeit, die für einen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber in der Schweiz tätig sind, besteht die Pflicht zur Bescheinigung der sie betreffenden Lohndaten jedoch nur, wenn sie eine industrielle oder gewerbliche Tätigkeit ausüben.
2. Welche Informationen müssen übermittelt werden?
Der Arbeitgeber muss der kantonalen Steuerverwaltung für jeden Steuerzeitraum Name und Vorname des betreffenden Arbeitnehmers, sein Geburtsdatum, seine Wohnadresse in Frankreich, seine AHV-Nummer, das Kalenderjahr, in dem das Einkommen erzielt wurde, die ihm gezahlte Brutto-Gesamtvergütung sowie den Prozentsatz der Telearbeit (und nicht die Anzahl der Telearbeitstage) übermitteln. Hat der Arbeitnehmer keine Telearbeit geleistet, muss der Arbeitgeber im entsprechenden Feld „0“ angeben.
Der Arbeitgeber muss der kantonalen Steuerverwaltung den Prozentsatz der Telearbeit angeben, der sich ausschliesslich auf die für das Unternehmen geleisteten Arbeitstage bezieht.
3. Muss der Arbeitgeber ein Verzeichnis der im Homeoffice geleisteten Arbeitszeit führen?
Um die kantonalen Steuerbehörden korrekt und vollständig informieren zu können, muss der Arbeitgeber ein Verzeichnis der Tage im Homeoffice sowie der Tage und Länder von Dienstreisen führen, das in beliebiger Form vorliegen kann (z.B. Eintrag in der Zeiterfassungssoftware, Excel-Datei, Dienstplan). Damit dem Verzeichnis Beweiskraft zukommt, muss es vom Arbeitnehmer genehmigt worden sein.
Zudem ist es wichtig, dass die Regeln zur Telearbeit in einem für den Arbeitnehmer verbindlichen Dokument festgelegt werden (z.B. im Arbeitsvertrag, im Personalreglement, Richtlinie zur Telearbeit oder Telearbeitsvereinbarung).
Diese Dokumente ermöglichen es, die in der Bescheinigung über die Telearbeit enthaltenen Angaben im Falle einer Kontrolle zu belegen.
4. Was geschieht, wenn ein Arbeitnehmer umzieht (Schweiz/Frankreich)?
Im Falle eines Umzugs (von Frankreich in die Schweiz oder von der Schweiz nach Frankreich) muss der Arbeitgeber nur einen Telearbeitsanteil angeben, nämlich den, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Arbeitnehmer in Frankreich gewohnt hat.
5. Wie viele Bescheinigungen muss der Arbeitgeber ausstellen, wenn der Arbeitnehmer im selben Jahr zweimal für ihn tätig ist?
Der Arbeitgeber muss zwei Bescheinigungen ausstellen, d. h. eine für jedes Arbeitsverhältnis.
6. Wie muss der Arbeitgeber die Informationen übermitteln?
Der Arbeitgeber muss sich bei der zuständigen kantonalen Steuerverwaltung erkundigen, welche Übermittlungswege für die Übermittlung dieser Daten anerkannt sind. Grundsätzlich kommt Folgendes in Frage:
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat eine Bescheinigung des Arbeitgebers für in Frankreich ansässige Arbeitnehmer zur Übermittlung der im Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehenen Informationen veröffentlicht. Dieses Formular darf jedoch nur dann verwendet und bei der zuständigen kantonalen Steuerverwaltung eingereicht werden, wenn der Arbeitgeber die Quellensteuer nicht elektronisch abführt und kein offizielles kantonales Formular vorliegt. Eine Übermittlung mittels des von der ESTV veröffentlichten Formulars, obwohl die zuständige kantonale Steuerverwaltung ein Formular herausgegeben hat, wäre ungültig.
7. Innerhalb welcher Frist muss der Arbeitgeber die Informationen übermitteln?
Grundsätzlich hat der Arbeitgeber bis zum 31. Januar des auf die betreffende Steuerperiode folgenden Jahres Zeit, die Bescheinigung an die kantonale Steuerbehörde zu übermitteln, unabhängig von der verwendeten Übermittlungsart.
8. Muss der Arbeitgeber vor der Übermittlung der Daten die Zustimmung des Arbeitnehmers einholen?
Nein. Die Übermittlung der Informationen beruht auf einer gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtung. Der Arbeitnehmer muss daher weder seine Einwilligung erteilen noch kann er sich dagegen wehren.
Eine Kopie der Bescheinigung muss dem Arbeitnehmer ausgehändigt werden.
9. Hat der Arbeitgeber weitere Pflichten?
Es handelt sich bei der Mitteilungspflicht um eine neue Verpflichtung, die zu den bereits bestehenden Verpflichtungen hinzukommt. Die Arbeitgeber müssen daher der kantonalen Steuerbehörde insbesondere weiterhin die Abrechnungen zur Quellensteuer übermitteln und – für Arbeitnehmer, die den Status eines Grenzgängers im Sinne des Abkommens von 1983 geniessen – die Bescheinigungen über den Steuerwohnsitz sowie die namentlichen Listen übermitteln, anhand derer sich die Bruttolohnsumme der Grenzgänger ermitteln lässt.
10. Was geschieht, wenn der Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers im Laufe des Jahres endet?
Bei einem unterjährigen Austritt muss der Arbeitgeber der kantonalen Steuerbehörde eine Bescheinigung übermitteln, die die Angaben zur Telearbeit für den Zeitraum vom 1. Januar des betreffenden Jahres (oder vom Beginn des Arbeitsverhältnisses) bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses enthält.
Darüber hinaus kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber die Ausstellung einer „Bescheinigung bei unterjährigem Arbeitsverhältnis für in Frankreich ansässige Arbeitnehmer“ verlangen, in der unter anderem die Anzahl der seit Jahresbeginn im Homeoffice gearbeiteten Tage sowie die Tage mit temporären Einsätzen aufgeführt sind. Diese Bescheinigung darf ausschliesslich dem Arbeitnehmer ausgehändigt und nicht an die Behörden weitergeleitet werden. Erläuterungen zum Ausfüllen dieser Bescheinigung finden Sie hier.
Es wird darauf hingewiesen, dass ein Arbeitgeber, der im Laufe des Jahres einen Grenzgänger einstellt, gut beraten ist, von diesem die Bescheinigung über seine vorherige Beschäftigung anzufordern, um die Anzahl der im laufenden Kalenderjahr bereits geleisteten Telearbeitstage und Tage mit temporären Einsätzen ermitteln zu können. Auf diese Weise kann der neue Arbeitgeber feststellen, ob und in welchem Umfang er dem Arbeitnehmer unter Einhaltung der geltenden steuerlichen Beschränkungen weiterhin Telearbeit gewähren kann.
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