18. September 2026
1. Abkommen
Das am 9. September 1966 geschlossene Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (im Folgenden „Doppelbesteuerungsabkommen“ oder DBA) sieht in Art. 17 Abs. 1 vor, dass Löhne, welche eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass die Arbeit in dem anderen Vertragsstaat ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Gehälter in dem anderen Staat besteuert werden. Somit muss gemäss dem DBA ein in Frankreich ansässiger Steuerpflichtiger, der in der Schweiz arbeitet, grundsätzlich in der Schweiz auf das Einkommen aus dieser Tätigkeit besteuert werden (Ausnahmen: Art. 17 Abs. 2, 3 und 4 „Grenzgängerabkommen“). Wenn er in Frankreich arbeitet, sei es im Rahmen von Telearbeit oder im Rahmen eines Einsatzes, unterliegen die mit dieser Tätigkeit verbundenen Löhne der französischen Steuerregelung.
2. Zusatzabkommen zur Telearbeit
Am 27. Juni 2023 unterzeichneten die Schweiz und Frankreich ein Zusatzabkommen, das es unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht, die Besteuerung im Staat des Arbeitgebers trotz der in Frankreich geleisteten Telearbeit beizubehalten. Im Gegenzug tauschen die Steuerbehörden automatisch die für die Kontrolle dieser Regelung erforderlichen Lohndaten aus.
Das Zusatzabkommen ist am 24. Juli 2025 in Kraft getreten. Die darin enthaltenen neuen Regelungen zur Telearbeit sind seit dem 1. Januar 2026 in der gesamten Schweiz anwendbar. Seine Bestimmungen gelten für alle Personen mit Wohnsitz in einem der beiden Staaten, die für einen Arbeitgeber mit Sitz im anderen Staat tätig sind, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit.
Die Situation von Personen, die für einen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber des Staates arbeiten, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, ist jedoch gesondert geregelt (Art. 21 DBA). Sofern es sich nicht um eine industrielle oder gewerbliche Tätigkeit handelt, finden die Sonderregelungen zur Telearbeit auf sie keine Anwendung und der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die sie betreffenden Lohndaten zu bescheinigen.
Dieses Zusatzabkommen befasst sich ausschliesslich mit den steuerlichen Aspekten der grenzüberschreitenden Telearbeit und regelt keine anderen Themen wie beispielsweise das auf das Arbeitsverhältnis anwendbare Recht oder die Sozialversicherungspflicht.
3. Die „40-Prozent-Regel“
Wenn der Grenzgänger höchstens 40% seiner Arbeit im Wohnsitzstaat (Frankreich) in der Telearbeit verrichtet, wird diese Arbeit so behandelt, als wäre sie im Staat des Arbeitgebers (Schweiz) erbracht worden.
Um zudem eine Zersplitterung der Besteuerung des Arbeitnehmers zu vermeiden, wenn er temporäre Einsätze mit einer begrenzten Anzahl von Tagen absolviert, wurde vereinbart, dass maximal 10 Tage temporäre Einsätze in den Prozentsatz der Telearbeit einbezogen werden können. Diese Einsätze können in Frankreich oder in einem anderen Staat (ausserhalb der Schweiz) stattfinden. Die Einbeziehung dieser Einsätze ist jedoch nur bis zu einer Obergrenze von 40% der Arbeitszeit des Mitarbeiters möglich.
Für Arbeitnehmer, die ihre Tätigkeit in Teilzeit ausüben, und für diejenigen, die sie für einen Zeitraum von weniger als einem Jahr ausüben, wird die jährliche Obergrenze von 10 Tagen proportional angepasst und auf die nächste ganze Zahl aufgerundet.
Sofern diese doppelte Obergrenze von 40% der Arbeitszeit (Telearbeit + temporäre Einsätze) und von 10 temporären Einsätzen eingehalten wird, ändert sich die steuerliche Behandlung nicht und der gesamte Lohn wird weiterhin in der Schweiz besteuert (vorbehaltlich der Anwendung des „Grenzgängerabkommens“).
4. Unterschied zwischen Telearbeit und temporärem Einsatz
Telearbeit ist definiert als jede Form von Arbeitsorganisation, bei der eine Arbeit, die auch in einer Arbeitsstätte des Arbeitgebers hätte ausgeübt werden können, vom Arbeitnehmer in seinem Ansässigkeitsstaat, aus der Ferne und ausserhalb einer Arbeitsstätte des Arbeitgebers für ebendiesen Arbeitgeber gemäss den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber mithilfe von Informations- und Kommunikationstechnologie verrichtet wird.
Ein temporärer Einsatz entspricht einem Arbeitstag, der ausserhalb der Räumlichkeiten des Arbeitgebers geleistet wird und keine Telearbeit darstellt. Es handelt sich dabei um tatsächliche Arbeit und nicht um Arbeit, die unter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien aus der Ferne erbracht wird (z.B. Kundenbesuche, Arbeit auf Baustellen, Dienstreisen zu Standorten des Arbeitgebers ausserhalb der Schweiz, Fortbildungen).
Gemäss der Vereinbarung zwischen den Unterzeichnerstaaten muss die Schweiz dem französischen Staat spätestens am 30. November des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Löhne ausgezahlt wurden, Angaben zur Identität der in Frankreich ansässigen Arbeitnehmer, zum Telearbeitsanteil sowie zur Gesamtsumme der ausgezahlten Bruttolöhne übermitteln (Art. 28ter Abs. 1 DBA).
Um die ordnungsgemässe Umsetzung dieses neuen Abkommens zu gewährleisten, benötigen die kantonalen Steuerbehörden von den Schweizer Arbeitgebern Informationen über die Telearbeit aller von ihnen beschäftigten in Frankreich ansässigen Arbeitnehmer. Ab Januar 2027 müssen die Arbeitgeber daher den kantonalen Steuerbehörden eine Bescheinigung über den Telearbeitsanteil der betroffenen Arbeitnehmer übermitteln.
Weitere Informationen zur Übermittlung der Daten zur Telearbeit an die kantonale Steuerbehörde finden Sie in unserem Artikel „Praktische Aspekte“.
1. Grenzgänger, die der ordentlichen Quellensteuerregelung unterliegen
i) Wenn der Anteil der Telearbeit (ohne temporäre Einsätze) 40% oder weniger beträgt
Wenn der Arbeitnehmer maximal 40% seiner Arbeitszeit in der Telearbeit leistet (= reine Telearbeit, d. h. ohne Berücksichtigung von temporären Einsätzen), ist das Zusatzabkommen anwendbar. Sofern der Anteil der Telearbeit noch nicht 40% erreicht hat, können temporäre Einsätze auf diesen Anteil angerechnet werden, jedoch höchstens 10 Tage und nur im Rahmen der 40%-Grenze. Wenn alle Tage temporäre Einsätze innerhalb dieser doppelten Grenze liegen, ändert sich die steuerliche Behandlung nicht, und der Arbeitnehmer wird weiterhin in der Schweiz für sein gesamtes Gehalt an der Quelle besteuert.
Übersteigen die Tage temporäre Einsätze jedoch die Obergrenze von 10 Tagen oder lassen sie sich nicht vollständig innerhalb der 40%-Grenze anrechnen (z.B. bei einem Telearbeitsanteil, der bereits bei oder nahe 40% liegt), müssen die überschüssigen Tage temporäre Einsätze (die die Obergrenze von 10 Tagen oder 40% überschreiten) in Frankreich besteuert werden. In diesem Fall gilt das Zusatzabkommen für den Teil, der unter die 40%-Grenze fällt. Die temporären Einsätze, die nicht angerechnet werden konnten, werden gemäss der französischen Steuerregelung besteuert (ggf. unter Berücksichtigung eines Abkommens mit dem Drittstaat, in dem die überschüssigen temporären Einsätze stattfanden). Es ist zu beachten, dass, wenn nicht alle temporären Einsätze innerhalb der doppelten Grenze (40% / 10 Tage) liegen, die in Frankreich absolvierten temporären Einsätze vorrangig angerechnet werden.
Bescheinigung über die Telearbeit
In den nachstehenden Beispielen wird von 240 Arbeitstagen pro Kalenderjahr ausgegangen. Die Obergrenze von 40 % Telearbeit entspricht in diesem Fall 96 Tagen für einen Vollzeitbeschäftigten [(96/240) x 100].
Beispiel 1 (Beschäftigungsgrad von 100% ; 240 Arbeitstage):
-> Der Telearbeitsanteil beträgt 22,08% [(43+10/240) x 100]
Beispiel 2 (Beschäftigungsgrad von 100% ; 240 Arbeitstage):
-> Der Anteil der Telearbeit beträgt 40%, d. h. 92 Tage Telearbeit + 4 Tage temporäre Einsätze [(96/240) x 100]. In diesem Fall können nur 4 Tage temporäre Einsätze angerechnet werden, ohne die 40%-Grenze zu überschreiten. Die 4 Tage temporäre Einsätze, die über diese Grenze hinausgehen, können hingegen nicht als „Telearbeit“ angerechnet werden und werden gemäss der französischen Steuerregelung besteuert.
Wenn der Anteil der „reinen“ Telearbeit (ohne temporäre Einsätze) 40% nicht überschreitet, darf auch der der Steuerbehörde gemeldete Telearbeitsanteil unter Berücksichtigung der temporären Einsätze 40% nicht überschreiten, da diese nur im Rahmen des Höchstwerts von jeweils 10 Tagen und der 40%-Grenze berücksichtigt werden dürfen.
ii) Wenn der Anteil der Telearbeit (ohne temporäre Einsätze) die Grenze von 40% überschreitet
Überschreitet die Telearbeit allein die Grenze von 40% (ohne temporäre Einsätze), findet die im Zusatzabkommen vorgesehene Sonderregelung keine Anwendung. Folglich ist der in Frankreich erzielte Lohnanteil, der sich auf den Anteil der Telearbeit sowie auf temporäre Einsätze ausserhalb der Schweiz bezieht, gemäss dem DBA ab dem ersten Tag des betreffenden Kalenderjahres in Frankreich steuerpflichtig (und nicht erst ab dem Zeitpunkt, an dem die 40%-Grenze überschritten wird; vgl. dazu Punkt A.1). Nur der Lohnanteil, der sich auf die in der Schweiz geleisteten Arbeitstage bezieht, bleibt in der Schweiz steuerpflichtig.
Die kantonalen Steuerverwaltungen Genf und Luzern weisen darauf hin, dass der Arbeitgeber in diesem Fall das der schweizerischen Quellensteuer unterliegende Einkommen um den Betrag kürzen kann, der sich auf die in Frankreich gearbeiteten Tage bezieht. Folglich ist es dem Arbeitgeber zumindest in den oben genannten Kantonen nicht untersagt, die Quellensteuer auf das gesamte Gehalt einzubehalten. Dadurch lassen sich komplizierte Berechnungen vermeiden, bei denen das Risiko besteht, dass der Arbeitgeber nicht genügend Lohnsteuer einbehält. Um die Situation zu korrigieren, muss der Arbeitnehmer spätestens am 31. März des folgenden Jahres einen Antrag auf Neuberechnung der Quellensteuer stellen.
Es ist hingegen nicht rechtmässig, Steuern im Auftrag der französischen Steuerbehörden einzubehalten. Gemäss Art. 271 StGB ist die Erhebung einer Steuer (eine hoheitliche Handlung) im Auftrag eines ausländischen Staates in der Schweiz ohne behördliche Genehmigung verboten.
Bescheinigung über die Telearbeit
Wenn der Telearbeitsanteil ohne temporäre Einsätze 40% übersteigt, findet die Regelung «Telearbeit» keine Anwendung: die Tage der temporären Einsätze dürfen daher nicht in den an die kantonalen Steuerverwaltungen zu meldenden Anteil einbezogen werden.
Beispiel (Beschäftigungsgrad von 100% ; 240 Arbeitstage):
-> Der Telearbeitsanteil beträgt 58,33% [(140/240) x 100]
iii) Die folgende Tabelle fasst die verschiedenen Situationen zusammen, die für quellenbesteuerte Grenzgänger gelten
Quelle: besteuerung-der-telearbeit-von-grenzgangern--berechnungsbeispiele.pdf
Hier finden Sie ein Merkblatt der ESTV mit verschiedenen Beispielen.
2. Grenzgänger im Sinne der Grenzgängervereinbarung von 1983
Bei Arbeitnehmern, die unter die 1983 zwischen Frankreich und den Kantonen Waadt, Wallis, Neuenburg, Jura, Bern, Solothurn, Basel-Stadt und Basel-Landschaft unterzeichnete Grenzgängervereinbarung fallen, hängt die Anwendung des Zusatzabkommens nicht nur vom Umfang der Telearbeit ab, sondern auch von den temporären Einsätzen in Frankreich.
Hier finden Sie ein Merkblatt der ESTV mit verschiedenen Beispielen.
i) Wenn der Telearbeitsanteil (ohne temporäre Einsätze) 40% oder weniger beträgt UND:
a. der Arbeitnehmer nicht mehr als 10 temporäre Einsätze leistet und innerhalb der 40-Prozent-Grenze bleibt
Die Erreichung eines maximalen Telearbeitsanteils von 40% (einschliesslich temporärer Einsätze) hat keine Auswirkungen auf die Besteuerung in Frankreich und den steuerlichen Status als Grenzgänger, sofern die übrigen Bedingungen dieser Vereinbarung eingehalten werden. Das gesamte Gehalt wird in Frankreich besteuert.
b. der Arbeitnehmer mehr als 10 temporäre Einsätze leistet oder der Gesamtanteil der Telearbeit und der temporären Einsätze die 40%-Grenze überschreitet
Wenn die Einsatz-Tage zu zahlreich sind, um die doppelte Grenze von 10 Tagen und 40% einzuhalten, muss unterschieden werden, ob die überschüssigen Tage in Frankreich geleistet wurden oder nicht. Wurden temporäre Einsätze sowohl in Frankreich als auch in anderen Staaten durchgeführt, werden die in Frankreich absolvierten Einsätze vorrangig auf den Anteil von 40% Telearbeit angerechnet.
Wenn die temporären Einsätze, die zum Überschreiten der doppelten Grenze führen, nicht in Frankreich, sondern in anderen Staaten geleistet wurden, kommt der Arbeitnehmer weiterhin in den Genuss der Grenzgängerbestimmungen, sofern die übrigen Voraussetzungen der Grenzgängerbestimmungen erfüllt sind. Insbesondere darf die Anzahl der Tage, an denen keine Rückkehr zum Wohnort in Frankreich erfolgt, die Obergrenze von 45 Tagen nicht überschreiten.
Finden die überschüssigen temporären Einsätze hingegen in Frankreich statt, ist die Grenzgängervereinbarung nicht mehr anwendbar, was zur Folge hat, dass der Arbeitgeber die Quellensteuer einbehalten muss (vgl. dazu die Ausführungen unter Punkt C.1.i).
i) Wird die Grenze von 40% Telearbeit (ohne temporäre Einsätze) überschritten
Wenn die Telearbeit allein die Grenze von 40% überschreitet (ohne temporäre Einsätze), verliert der Arbeitnehmer den Status als Grenzgänger, was zur Folge hat, dass er einer Quellensteuer unterliegt. Zudem findet die im Zusatzabkommen vorgesehene Sonderregelung ebenfalls keine Anwendung, da der Telearbeitsanteil zu hoch ist. Folglich wird der in Frankreich verdiente Lohnanteil, der sich auf den Anteil der Telearbeit bezieht, sowie alle Tage temporärer Einsätze ausserhalb der Schweiz bereits ab dem ersten Tag des betreffenden Kalenderjahres in Frankreich besteuert (und nicht erst ab dem Zeitpunkt, an dem die 40%-Grenze überschritten wird).
Nur der Lohnanteil für die in der Schweiz gearbeiteten Tage bleibt in der Schweiz steuerpflichtig.
3. Was sind die Folgen einer fehlerhaften Anwendung des Zusatzabkommens durch den Arbeitgeber?
Werden die vorgenannten Vorschriften nicht ordnungsgemäss angewendet, kann dies zu einem Fehler bei der für den Arbeitnehmer geltenden steuerlichen Behandlung und zu finanziellen Konsequenzen für den Arbeitgeber führen. Wurde die Quellensteuer nicht eingeführt, obwohl dies hätte geschehen müssen, oder waren die Einbehaltungen unzureichend, fordert die Steuerbehörde vom Arbeitgeber die Zahlung der Differenz, und zwar auch dann, wenn der betreffende Arbeitnehmer nicht mehr bei ihm beschäftigt ist.
Die Berechnung der Obergrenze für den Telearbeitsanteil erfolgt auf Jahresbasis und hängt insbesondere von der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit, von Änderungen des Beschäftigungsgrades und von Auslandseinsätzen ab. Zwei Tage Telearbeit pro Woche können das Kontingent von 40% für einen Vollzeitbeschäftigten vollständig ausschöpfen und lassen keine Reserve für unvorhergesehene Situationen. Daher ist es für den Arbeitgeber von entscheidender Bedeutung, Grenzen festzulegen und den Telearbeitsanteil zu überwachen. Stellt der Arbeitgeber fest, dass der Telearbeitsanteil zu hoch wird und der Arbeitnehmer die 40%-Grenze überschritten hat oder überschreiten wird, muss er unverzüglich Massnahmen ergreifen, um die Telearbeit auszusetzen oder zu reduzieren. Andernfalls oder wenn die Überschreitung der Grenzen unvermeidbar ist, muss die entsprechende steuerliche Regelung angewendet werden.
Zu beachten ist, dass der Arbeitgeber einen vertraglich vereinbarten Anspruch auf Telearbeit grundsätzlich nicht einseitig widerrufen kann, jedenfalls nicht ohne triftigen Grund oder ohne Einhaltung einer entsprechenden Frist.
Nachfolgend finden Sie Links zu Webseiten oder Dokumenten einiger kantonaler Steuerverwaltungen, die sich mit diesem Thema befassen:
Zum Artikel „Praktische Aspekte betreffend das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen der Schweiz und Frankreich zur Telearbeit“.
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