Neuerungen im Arbeits- und Sozialversicherungsrecht 2024

14. Februar 2024

Neuerungen im Arbeits- und Sozialversicherungsrecht 2024

Reform «AHV 21»

Am 25. September 2022 haben Volk und Stände die AHV-Reform 21 angenommen, die am 1. Januar 2024 in Kraft getreten ist.

Die Stabilisierung der AHV umfasst vier Massnahmen:

- Einführung eines einheitlichen Referenzalters von Frauen und Männer (bisher «Rentenalter»);

- Schrittweise Erhöhung des Referenzalters für Frauen von 64 auf 65 Jahre;

- Flexibler Altersrücktritt

- Zusatzfinanzierung durch Erhöhung der Mehrwertsteuer

1) Einheitliches Referenzalter

Das Rentenalter, das nun als «Referenzalter» bezeichnet wird, wird für Frauen und Männer auf 65 Jahre festgelegt. 

Das Referenzalter der Frauen wird in vier Schritten von 64 auf 65 Jahre erhöht:

  • Ab 2025: Das Referenzalter für Frauen mit Jahrgang 1961 wird um 3 Monate erhöht.
  • Ab 2026: Das Referenzalter für Frauen mit Jahrgang 1962 wird um 6 Monate erhöht.
  • Ab 2027: Das Referenzalter für Frauen mit Jahrgang 1963 wird um 9 Monate erhöht.
  • Ab 2028: Das Referenzalter von 65 Jahren gilt für alle Frauen.

Frauen der Übergangsgeneration (Jahrgang 1961 bis und mit 1969), die ihre Altersrente nicht vorzeitig beziehen werden, haben Anspruch auf einen Rentenzuschlag. Dieser Zuschlag wird bei niedrigen Einkommen höher sein als bei hohen Einkommen. Er wird nach Jahrgang abgestuft und beträgt zwischen CHF 12.50 und 160.- pro Monat bei Frauen mit voller Beitragsdauer. Bei einem Vorbezug wird die Altersrente gekürzt. Bei der Übergangsgeneration wird die Altersrente weniger stark gekürzt. Die Kürzung ist umso geringer, je tiefer das durchschnittliche Einkommen vor der Pensionierung war.

2) Flexibler Rentenbezug in der AHV - Vorbezug

Bisher war ein Vorbezug der Altersrente nur für ein oder zwei Jahre möglich. Zudem musste immer die gesamte Rente bezogen werden. Neu ist der Vorbezug der Altersrente im Alter zwischen 63 und 65 Jahren ab jedem beliebigen Monat möglich. Bei Frauen der Übergangsgeneration bereits ab 62 Jahren.

Neu ist es auch möglich, nur einen Teil der Altersrente zu beziehen. Der Mindestbetrag für den Vorbezug eines Teils der Rente beträgt 20% und der Maximalbetrag 80%. Der Vorbezugsanteil kann einmalig erhöht werden. Danach muss der verbleibende Rententeil vollständig bezogen werden. Der Prozentsatz der vorzeitig bezogenen Rente kann einmalig erhöht werden, danach muss der verbleibende Teil der Rente vollständig bezogen werden.

Der Kürzungssatz bei einem Rentenvorbezug wird an die Lebenserwartung angepasst. Weniger starke Kürzungen sind für kleinere Einkommen vorgesehen. Diese Anpassungen erfolgen jedoch frühestens für 2027. Bei tieferen Einkommen fallen die Rentenkürzungen jedoch geringer aus.

3) Flexibler Rentenbezug in der AHV – Aufschub

Neu ist es möglich, einen Teil der Rente aufzuschieben. Wie bisher muss der Aufschub mindestens ein Jahr dauern. Ab dann kann die Rente wie bisher monatlich abgerufen werden. Analog zum Vorbezug kann beim Aufschub der bezogene Rententeil einmalig erhöht werden, danach muss der verbleibende Rententeil vollständig bezogen werden.

Mit dem neuen Gesetz ist eine Kombination von Teilvorbezug und -aufschub möglich. So kann ein Teil der Rente vorbezogen und der verbleibende Teil aufgeschoben werden. Der Anteil kann zwischen 63 und 70 Jahren nur einmal geändert werden.

Die Erhöhungssätze bei Aufschub werden frühestens ab 2027 an die Lebenserwartung angepasst.

4) Neuberechnung der Rente nach Referenzalter

Personen, die bisher über das ordentliche Rentenalter hinaus weitergearbeitet haben, bezahlten bis zu einem Freibetrag von CHF 1‘400.- pro Monat (resp. CHF 16‘800.- pro Jahr) keine AHV-Beiträge. Lohnanteile über diesem Freibetrag waren beitragspflichtig, führten aber nicht zu einer Verbesserung der Altersrente.

Mit der Reform 21 besteht die Möglichkeit, unter bestimmten Bedingungen Einkommen, das nach Erreichen des Referenzalters erzielt wurde, bei der Neuberechnung der Altersrente zu berücksichtigen: 

  • Die Maximalrente von derzeit CHF 2‘450.- (für Ehepaare CHF 3‘675.-) nicht erreicht wird oder wenn aufgrund einer Beitragslücke nur Anspruch auf eine Teilrente besteht.
  • Das nach dem Erreichen des Referenzalters erzielte Einkommen beträgt mindestens 40% des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens.

Die Neuberechnung der Rente kann nach dem Referenzalter nur einmal verlangt werden.

Neu ist es möglich, frühere Beitragslücken zu schliessen und/oder die Altersrente (max. bis zum Höchstbetrag) zu erhöhen, indem nach Erreichen des Referenzalters weiterhin auf dem gesamten Einkommen AHV-Beiträge gezahlt werden. Personen, die das gesetzliche Referenzalter erreicht haben, können künftig zwischen zwei Optionen wählen:

  • Den monatlichen Freibetrag von CHF 1‘400.- nutzen, auf dem keine AHV-Beiträge geschuldet sind. In diesem Fall hat der Umstand, dass über das 65. Lebensjahr hinaus gearbeitet wird, keine Auswirkungen auf die Höhe der AHV-Rente.
  • Auf den monatlichen Freibetrag verzichten und auf dem gesamten Lohn Beiträge zahlen, sofern Beitragslücken bestehen oder die maximale AHV-Rente noch nicht erreicht ist.

Arbeitnehmende teilen ihre Wahl dem Arbeitgeber mit, Selbständigerwerbende ihrer Ausgleichskasse.

Personen, die nach altem Recht eine Rente beziehen, können ebenfalls eine Neuberechnung beantragen und dadurch Einkommen und Beitragszeiten nach dem Referenzalter anrechnen lassen, sofern sie am 1. Januar 2024 das 70. Altersjahr noch nicht vollendet hatte.

5) Zusatzfinanzierung durch Erhöhung der Mehrwertsteuer

Die AHV erfährt eine zusätzliche Finanzierung durch die Erhöhung der Mehrwertsteuer. Der reduzierte Satz wird von 2.5% auf 2.6% und der Normalsatz von 7.7% auf 8.1 % erhöht.

Neue Urlaube und Taggelder für den hinterlassenen Elternteil

Am 1. Januar 2024 wurde ein neuer Urlaub im Todesfall für den hinterlassenen Elternteil eingeführt: 

  • Stirbt die Mutter am Tag der Niederkunft oder während 97 Tage danach, so hat der andere Elternteil – zusätzlich zum Vaterschaftsurlaub – Anspruch auf einen Urlaub von 14 Wochen. Dieser Urlaub muss ab dem Tag nach dem Tod an aufeinanderfolgenden Tagen bezogen werden. Bei Hospitalisierung des Neugeborenen verlängert sich der Urlaub um die Dauer der Hospitalisierung, max. jedoch um 8 Wochen (Art. 329gbis OR).
  • Im Falle des Todes des anderen Elternteils während der sechs Monate nach der Geburt des Kindes hat die Mutter Anspruch auf zwei Wochen zusätzlichen Urlaub. Sie kann diesen Urlaub innert einer Rahmenfrist von sechs Monaten ab dem Tag nach dem Tod wochenweise oder tageweise beziehen (Art. 329f Abs. 3 OR).

Für die Dauer dieser Urlaube besteht ein Anspruch auf EO-Taggeld (vgl. Art. 16cbis und Art. 16kbis EOG). Sie sind in vollem Umfang (2 oder 14 Wochen) zu gewähren, unabhängig davon, ob der verstorbene Elternteil, den Urlaub bereits (teilweise) in Anspruch genommen hat.

Die Einführung der Urlaube für den hinterlassenen Elternteil führte zu verschiedenen weiteren Anpassungen im Gesetz: 

  • Beim Tod des anderen Elternteils darf der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag der Mutter nicht kündigen, solange sie den neuen Urlaub nach 329f Abs. 3 OR noch nicht bezogen hat, längstens aber während drei Monaten. Die drei Monate beginnen ab dem Ende der Sperrfrist von 16 Wochen nach Art. 336c Abs. 1 Bst. c OR zu laufen (vgl. Art. 336c Abs. 1 Bst. cter OR). 
  • Im Falle des Todes der Mutter darf der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag des anderen Elternteils während des Urlaubs nach Art. 329gbis OR nicht kündigen (vgl. Art. 336c Abs. 1 Bst. cquinquies OR). 
  • Bisheriger Art. 336c Abs. 1 Bst. cter (Sperrfrist bei Urlaub für die Betreuung von gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindern) wird neu zu Art. 336c Abs. 1 Bst. cquater OR).
  • Der Arbeitgeber darf die Ferien nicht kürzen, wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer den Urlaub des anderen Elternteils nach Art. 329g oder den Urlaub im Fall des Todes der Mutter nach Art. 329gbis bezogen hat (vgl. Art. 329b Abs. 3 Bst. c OR). 

Die Gesetzesänderung im Zusammenhang mit den neuen Urlauben wurde zudem genutzt, um begriffliche Anpassungen beim Vaterschaftsurlaub vorzunehmen, die sich aufgrund der Annahme der «Ehe für alle» ergeben. So wird der Vaterschaftsurlaub neu als «Urlaub des anderen Elternteils» bezeichnet. Anspruch hat der Arbeitnehmer, wenn er zum Zeitpunkt der Geburt der gesetzliche Vater ist oder innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt des Kindes der gesetzliche Vater wird. Ebenfalls Anspruch auf den Urlaub des anderen Elternteils hat die Arbeitnehmerin, wenn sie zum Zeitpunkt der Geburt der andere gesetzliche Elternteil ist (Art. 329g OR).

Die begriffliche Anpassung wird auch in Art. 335c Abs. 3 OR übernommen, wonach sich die Kündigungsfrist um die noch nicht bezogenen Urlaubstage verlängert, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer vor Ende des Arbeitsverhältnis Anspruch auf den Urlaub des anderen Elternteils nach Art. 329g OR hat. Abgesehen von der terminologischen Anpassung ändert sich in dieser Bestimmung nichts. 

Beispiel: Ein Arbeitnehmer wird am 1. Januar 2023 mit einem Beschäftigungsgrad von 100% eingestellt. Er wird am 2. Dezember 2023 auf den 31. Januar 2024 gekündigt. Der Mitarbeiter wurde am Sonntag, 12. November 2023, Vater und hat vom 13. bis 17. November 2023 fünf Urlaubstage bezogen. Im Zeitpunkt der Kündigung hat er noch einen Anspruch auf fünf weitere Urlaubstage. Dies führt zu einer Verlängerung der Kündigungsfrist um die Anzahl der nicht bezogenen Urlaubstage. Der Arbeitsvertrag endet somit am 7. Februar 2024 (3. und 4. Februar fallen auf ein Wochenende). 

Italien unterzeichnet multilaterale Vereinbarung zur grenzüberschreitenden Telearbeit

Italien hat die multilaterale Vereinbarung im Bereich der Sozialversicherungen bei grenzüberschreitender Telearbeit unter 50% in bestimmten Staaten unterzeichnet. Pro memoria: Die Vereinbarung koordiniert die Unterstellung im Rahmen der sozialen Sicherheit und soll die Telearbeit aus dem Ausland erleichtern. Bis heute haben 20 Staaten die multilaterale Vereinbarung unterzeichnet (vgl. aktualisierte Liste der Unterzeichnerstaaten). 

Folglich können seit dem 1. Januar 2024 auch italienische Grenzgänger, die bei einem Schweizer Arbeitgeber (oder mehreren Schweizer Arbeitgebern) beschäftigt sind und bis zu 50% Telearbeit (höchstens 49.9% ihrer Arbeitszeit) von ihrem Wohnsitzstaat aus leisten, in der Schweiz versichert bleiben. Hierzu ist ein entsprechender Antrag beim Arbeitgeber zu stellen. 

Der Arbeitgeber in der Schweiz kann den Antrag im Informationssystem ALPS selber erfassen und ihn einreichen. Hierfür steht ein neuer Geschäftsfall «grenzüberschreitende Telearbeit» zur Verfügung. Nach dem Einreichen wird der Geschäftsfall automatisch an den ausländischen Sozialversicherungsträger im Wohnsitzstaat des Mitarbeitenden übermittelt.

Die multilaterale Vereinbarung ist nur anwendbar auf Personen, für welche auch das Freizügigkeitsabkommen mit der EU bzw. das EFTA-Übereinkommen gilt. Sie ist nicht anwendbar auf:

  • Personen, die neben der Telearbeit gewöhnlich weitere Tätigkeiten (z.B. regelmässig Kundenbesuche, selbstständige Nebenbeschäftigung) im Wohnstaat ausüben, auch wenn dieser die multilaterale Vereinbarung unterzeichnet hat;
  • Personen, die neben der Telearbeit im Wohnstaat in einem weiteren EU- bzw. EFTA-Staat gewöhnlich eine Tätigkeit ausüben;
  • Personen, die neben der Tätigkeit für ihren Schweizer Arbeitgeber noch für einen Arbeitgeber in der EU bzw. in einem EFTA-Staat arbeiten;
  • Selbstständigerwerbende.

Die Vereinbarung gilt für grenzüberschreitende Telearbeit zwischen 25% und 49.9% der Gesamtarbeitszeit. Für grenzüberschreitende Telearbeit unter 25% - auch wenn die Telearbeit in einem Staat erfolgt, welcher die Vereinbarung unterzeichnet hat - gelten die ordentlichen Regeln und Verfahren (Festlegung der anwendbaren Rechtsvorschriften durch den Wohnstaat). Dasselbe gilt für Fälle mit grenzüberschreitender Telearbeit in einem Staat, welcher die multilaterale Vereinbarung nicht unterzeichnet hat.

Für weitere Einzelheiten in diesem Zusammenhang verweisen wir auf unseren Artikel „Einordnung und Auswirkungen der multilateralen Vereinbarung zur grenzüberschreitenden Telearbeit“ vom 11. September 2023. Den Artikel finden Sie unter der Registerkarte «Publikationen».

Neues Grenzgängerabkommen über die Besteuerung von Grenzgänger mit Italien

Seit dem 1. Januar 2024 sind die neuen Bestimmungen des Grenzgängerabkommens zum Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Italien anwendbar. Mit dem neuen Abkommen unterliegen «neue» Grenzgänger in der Schweiz der Quellenbesteuerung (80% des normalerweise anwendbaren Quellensteuersatzes). Die Grenzgänger werden auch in Italien ordentlich besteuert, wobei die in der Schweiz gezahlten Steuern im Wohnsitzstaat angerechnet werden. Als «neue» Grenzgänger gelten Personen, die seit dem 17. Juli 2023 in den Arbeitsmarkt eingetreten sind. Zusätzliche Informationen und Antworten auf praktische Fragen finden Sie im Faktenblatt «Neues Grenzgängerabkommen zwischen der Schweiz und Italien». 

Personen, die im Zeitraum vom 31. Dezember 2018 bis zum 17. Juli 2023 als Grenzgänger aus steuerlicher Sicht beschäftigt waren («ehemalige Grenzgänger») unterliegen ausschliesslich der Quellenbesteuerung in der Schweiz. In Italien findet keine Besteuerung des Schweizer Lohns statt. Der Arbeitgeber muss folglich unterschiedliche Tarife anwenden, je nachdem, ob es sich um «neue» oder «ehemalige»“ Grenzgänger handelt. 

Zudem wird mit dem neuen Abkommen genau definiert, wer als Grenzgänger gilt. Es handelt sich um Personen, die in einer Gemeinde innerhalb einer 20 km breiten Zone von der Grenze wohnen und täglich in ihre Wohngemeinde zurückkehren. Italien und die Schweiz haben gemeinsam eine offizielle Liste der Grenzgemeinden erstellt. 

Schliesslich wurde mit dem neuen Abkommen auch die Frage der Besteuerung der Telearbeit von Grenzgängern dauerhaft geregelt. Grenzgänger haben ab dem 1. Januar 2024 die Möglichkeit, bis zu 25% ihrer Arbeitszeit im Homeoffice zu leisten, ohne dass dies Auswirkungen auf den Grenzgängerstatus oder die Besteuerungsregeln hat.

Drittstaatskontingente für 2024

Damit Schweizer Unternehmen auch in diesem Jahr benötigte Fachkräfte aus Ländern ausserhalb der EU/EFTA rekrutieren können, hat der Bundesrat entschieden, ein Kontingent mit denselben Höchstzahlen wie 2023 freizugeben. Somit können erneut bis zu 8‘500 qualifizierte Fachkräfte aus Drittstaaten rekrutiert werden: 4‘500 mit einer Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) und 4‘000 mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L).

Auch das Sonderkontingent für Arbeitnehmer aus dem Vereinigten Königreich (UK) wird 2024 mit 3‘500 Erwerbstätigen (2‘100 mit Ausweis B und 1‘400 mit Ausweis L) beibehalten. Der Bundesrat beabsichtigt, das separate UK-Kontingent mittelfristig in das ordentliche Kontingent zu integrieren. 

Detaillierte Informationen finden Sie in der Medienmitteilung des Bundesrats vom 29. November 2023.

Schutzklausel gegenüber Kroatien

Das Freizügigkeitsabkommen (FZA) mit der EU sieht eine schrittweise Öffnung des Zugangs von kroatischen Staatsangehörigen zum Schweizer Arbeitsmarkt vor. Nach der Einführung der vollen Personenfreizügigkeit auf Probe im Jahr 2022 nahm die Zahl der kroatischen Arbeitskräfte in der Schweiz stark zu. Deshalb aktivierte der Bundesrat einseitig die im FZA vorgesehene Schutzklausel und führte für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023 wieder Bewilligungskontingente für Arbeitskräfte aus Kroatien ein. Der Bundesrat hat entschieden, die jährlichen Bewilligungskontingente (1‘204 mit Ausweis B und 1‘053 mit Ausweis L) für Arbeitskräfte aus Kroatien auch im 2024 anzuwenden.

Detailliertere Informationen finden Sie in der Medienmitteilung des Bundesrats vom 29. November 2023.

Kosovo und Schengen

Seit dem 1. Januar 2024 können kosovarische Staatsangehörige für Kurzaufenthalte von maximal 90 Tagen ohne Visum in den Schengen-Raum einreisen, sofern sie einen biometrischen Pass besitzen. Die Befreiung von der Visumspflicht gilt auch für die Schweiz.

Es gilt zu beachten, dass für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz weiterhin ein Visum erforderlich ist. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit wird kosovarischen Staatsangehörigen unter den Voraussetzungen gewährt, dass sie beruflich qualifiziert sind und ihr zukünftiger Arbeitgeber auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt sowie in den EU/EFTA-Staaten keine qualifizierten Arbeitskräfte finden konnte.

Stellenmeldepflicht ab 2024

Seit 2018 sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, den Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) offene Stellen in Berufsarten mit hoher Arbeitslosigkeit zu melden, bevor sie ein Stellenangebot veröffentlichen. Mit der Stellenmeldepflicht sollen die beim RAV registrierten stellensuchenden Personen, als erste über freie Stellen in Berufsarten mit hoher Arbeitslosigkeit informiert werden. Die Meldepflicht umfasst Berufsarten mit schweizweit durchschnittlich mindestens 5% Arbeitslosigkeit. Massgebend für die Berechnung der Arbeitslosigkeit ist jeweils der Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 30. September des Folgejahres.

Die Anzahl an Berufsarten, die der Meldepflicht unterstellt sind, geht wie schon im Vorjahr zurück. Nicht mehr meldepflichtig sind u.a. das Reinigungspersonal und Hilfskräfte in Büros, Hotels und anderen Einrichtungen. Die Liste der meldepflichtigen Berufsarten und weitere nützliche Informationen finden Sie auf arbeit.swiss.

Mit dem Tool Check-Up 2024 können Sie einfach und schnell prüfen, ob eine Stelle meldepflichtig ist.

Mindestlöhne für Hausangestellte werden erhöht

Der NAV Hauswirtschaft definiert Mindestlöhne für Arbeitnehmende, die durchschnittlich mehr als fünf Stunden pro Woche für den gleichen Arbeitgeber hauswirtschaftliche Tätigkeiten in einem Privathaushalt verrichten. Mit Ausnahme des Kantons Genf gilt der NAV Hauswirtschaft in der ganzen Schweiz. 

Der NAV Hauswirtschaft wurde per 1. Januar 2024 angepasst und die Mindestlöhne erhöht. Der Mindestlohn beträgt brutto, ohne Zuschläge für Ferien und bezahlte Feiertage:

siehe Tabelle

Weitere Informationen zum Geltungsbereich in Bezug auf die betroffenen Personen und Tätigkeiten sowie zur Geltungsdauer können der Verordnung entnommen werden.

Erhöhung kantonaler Mindestlöhne

Im Kanton Genf gilt seit dem 1. Januar 2024 ein Mindestlohn von CHF 24.32 (brutto). Der Mindestlohn gilt für Arbeitnehmende, die ihre Arbeit gewöhnlich (ausschliesslich, überwiegend oder regelmässig) im Kanton verrichten. Lehrlinge, Praktikanten und Arbeitnehmende unter 18 Jahren sind davon ausgenommen. Schliesslich gilt der Mindestlohn auch nicht für Arbeitnehmende, die in der Landwirtschaft oder Blumenzucht tätig sind.

Im Kanton Neuenburg stieg der Mindestlohn generell auf CHF 21.09 und in der Landwirtschaft, im Weinbau und im Gartenbau auf CHF 17.93.


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