Reform „AHV 21“: Flexibler Altersrücktritt und Anreize, über das Rentenalter hinaus zu arbeiten

3. November 2023

Reform „AHV 21“: Flexibler Altersrücktritt  und Anreize, über das Rentenalter hinaus zu arbeiten

Im Zuge der Reform „AHV 21“ wird das einheitliche Referenzalter (bisher genannt „Rentenalter“) 65 für Frauen und Männer eingeführt. Dazu wird das Referenzalter für Frauen schrittweise von heute 64 auf neu 65 Jahre erhöht. Ab 1. Januar 2028 gilt für alle das Referenzalter 65. Zusätzlich sieht die Reform „AHV 21“ einen flexiblen Rentenbezug zwischen 63 und 70 Jahren vor (für Frauen der Übergangsgeneration bereits ab 62 Jahren). Das bedeutet, dass eine AHV-Rente künftig ab einem frei gewählten Monat zwischen 63 und 70 Jahren bezogen werden kann. Schliesslich kann die AHV-Rente in bestimmten Fällen durch Arbeit über das gesetzliche Referenzalter hinaus verbessert werden.

Flexibler Altersrücktritt

1. Vorbezug


Ab 1. Januar 2024 ist es möglich, den Vorbezug und den Aufschub der AHV-Rente zu kombinieren. Somit kann ein Teil der Rente vorbezogen und der restliche Teil aufgeschoben werden. Wird ein Teil der Rente vorbezogen, hat dieser Teil mindestens 20 % und höchstens 80 % einer ganzen Rente zu betragen. Während des Vorbezugs ist unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist eine einmalige Änderung möglich, jedoch nur in Form von einer Erhöhung.

Die AHV-Rente kann um bis zu zwei Jahre vorbezogen werden. Der Vorbezug führt zu einer Kürzung der AHV-Rente, da diese an die durchschnittliche Lebenserwartung angepasst und entsprechend gesenkt wird. Entscheidet sich ein Arbeitnehmer mit 63 Jahren, also zwei Jahre vor dem gesetzlichen Referenzalter, in Rente zu gehen, wird seine Rente um 13,6 % gekürzt. Erfolgt der Vorbezug ein Jahr im Voraus, beträgt die Kürzung 6,8 %. Der Satz ist zwischen 24 Monaten und 1 Monat Vorbezug degressiv (siehe Bild).


2. Aufschub


Die AHV-Rente kann zudem um bis zu 5 Jahre aufgeschoben werden. Der Aufschub führt zu einem Zuschlag auf den Rentenbetrag, der von der Anzahl der aufgeschobenen Monate abhängt. Der Aufschub muss jedoch mindestens 1 Jahr betragen. In diesem Fall wird die Rente um 5.2% erhöht. Nach Ablauf des Jahres kann der Aufschub jeden Monat widerrufen werden. Zwischen 12 und 60 Monaten des Aufschubs ist der Satz progressiv (siehe Bild).


Anreize, über das Referenzalter hinaus zu arbeiten


Um die volle AHV-Beitragsdauer zu erreichen, müssen Männer derzeit 44 und Frauen 43 Jahre lang AHV-Beiträge gezahlt haben. Wenn Beitragsjahre fehlen, z.B. weil die versicherte Person während des Studiums keinen AHV-Mindestbeitrag entrichtet hat oder weil sie vorübergehend im Ausland gearbeitet hat, wird die Rente proportional gekürzt.

Es kann auch vorkommen, dass die AHV-Rente selbst bei voller Beitragsdauer nicht den Höchstbetrag erreicht. So etwa, wenn das durchschnittliche Jahreseinkommen während aller Beitragsjahre weniger als CHF 88'200.- betrug.

Ab 2024 wird es möglich sein, frühere Beitragslücken zu schliessen und/oder die AHV-Rente zu erhöhen (jedoch nur bis zum Höchstbetrag der AHV-Rente), indem nach Erreichen des Referenzalters weiterhin auf dem gesamten Einkommen AHV-Beiträge gezahlt werden. Ein Arbeitnehmer, der das gesetzliche Referenzalter erreicht hat, kann künftig zwischen zwei Optionen wählen:

  • Er kann den monatlichen Freibetrag von CHF 1‘400.- nutzen, auf dem keine AHV-Beiträge geschuldet sind. Allerdings hat in diesem Fall der Umstand, dass über das 65. Lebensjahr hinaus gearbeitet wird, keine Auswirkungen auf die Höhe der AHV-Rente.
  • Um die AHV-Rente aufzubessern kann der Arbeitnehmer auf den monatlichen Freibetrag verzichten und auf dem gesamten Lohn Beiträge zahlen, sofern Beitragslücken bestehen oder die maximale AHV-Rente noch nicht erreicht ist.

Somit werden die Arbeitnehmer die Wahl haben, ob sie vom Freibetrag Gebrauch machen oder darauf verzichten wollen. Wichtig ist, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den Verzicht auf den Freibetrag spätestens bei der Auszahlung des ersten Lohnes nach Erreichen des Referenzalters mitteilt. Die Wahl des Arbeitnehmers gilt automatisch für das nächste Kalenderjahr, es sei denn, er meldet seinem Arbeitgeber bei der Auszahlung des ersten Lohnes des Folgejahres (Lohn für den Monat Januar des Folgejahres) eine Änderung.

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