Multilaterale Vereinbarung zwischen der Schweiz und bestimmten EU und EFTA Staaten in Kraft ab 1. Juli 2023
Die Schweiz und bestimmte EU- und EFTA-Staaten haben eine multilaterale Vereinbarung im Bereich der Sozialversicherungen unterzeichnet, um im Interesse der Arbeitnehmenden und Arbeitgeber die Telearbeit über den 30. Juni 2023 hinaus zu erleichtern.
Neuerungen im Arbeits- und Sozialversicherungsrecht 2023
Nachfolgend gehen wir auf die wichtigsten Neuerungen im Arbeits- und Sozialversicherungsrecht im 2023 ein. Ein besonderes Augenmerk liegt dabei auf den praktischen Aspekten dieser Neuerungen und den konkreten Auswirkungen auf Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber.
Besteht zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Arbeitsvertrag gemäss OR 319 ff . oder ein öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis, gibt es kaum Zweifel, dass es sich um einen Arbeitnehmer gemäss UVG handelt und der Arbeitnehmer somit nach den UVG-Bestimmungen obligatorisch versichert ist
Es kommt manchmal vor, dass eine teilzeitbeschäftigte Person unregelmässig arbeitet und ihre wöchentliche Arbeitszeit teils weniger und teils mehr als acht Stunden beträgt und sich die Frage stellt, ob sie nun gegen Nichtberufsunfälle (NBU) obligatorisch versichert ist oder nicht.
Die vorliegende Broschüre richtet sich an Staatsangehörige der Schweiz, eines EU- oder EFTA-Staates, die die Schweiz verlassen und in einen EU- oder EFTA-Staat (Island, Liechtenstein, Norwegen) ziehen.