Am 1. Dezember 2025 sind neue Bestimmungen betreffend die «Live-in-Betreuung» in Kraft getreten (Ar. 17a – 17e ArGV 2). Diese Artikel sind auf Arbeitnehmer anwendbar, die zur Betreuung, zur Unterstützung in der Alltagsbewältigung und zur Erbringung von hauswirtschaftlichen Leistungen an einen privaten Haushalt verliehen werden und im Haushalt der betreuten Person wohnen (Live-in-Betreuung) sowie auf Betriebe, welche solche Arbeitnehmer beschäftigen.
Die neuen Bestimmungen betreffen ausschliesslich dreiseitige Arbeitsverhältnisse, an denen ein Personalverleihunternehmen im Sinne des Arbeitsvermittlungsgesetzes (AVG) beteiligt ist.
Weblink zu den gesetzlichen Bestimmungen: SR 822.112 - Verordnung 2 vom 10. Mai 2000 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) (Sonderbestimmungen für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen) | Fedlex
Ab dem 1. Januar 2026 beträgt der Mindestlohn im Kanton Genf CHF 24.59 brutto pro Stunde. Dieser Mindestlohn gilt für Arbeitnehmer, die ihre Arbeit gewöhnlich im Kanton ausüben (damit gemeint ist die ausschliessliche, überwiegende oder regelmässige Arbeitsausübung). Vom Anwendungsbereich des Mindestlohns ausgenommen sind Lernende, Personen, die von Integrationsmassnahmen profitieren oder ein anerkanntes Praktikum absolvieren, Sommerjobs (unter bestimmten Voraussetzungen) sowie Arbeitnehmer unter 18 Jahren (siehe Art. 39J LIRT). Im Übrigen ist der Mindestlohn auch nicht anwendbar auf Arbeitnehmer, welche in der Landwirtschaft und im Gartenbau beschäftigt sind; für diese beträgt der Mindeststundenlohn CHF 18.07 brutto.
Im Kanton Neuenburg wurde der Mindeststundenlohn im Allgemeinen auf CHF 21.35 brutto und in den Bereichen Landwirtschaft, Weinbau und Gartenbau auf CHF 18.15 angehoben. Der Mindestlohn ist jedoch nicht anwendbar auf Tätigkeiten, die im Rahmen einer Ausbildung oder beruflichen Integration erfolgen, auf Ferienjobs (unter bestimmten Voraussetzungen) oder auf Tätigkeiten, bei denen ein geringfügiger, von Sozialversicherungsbeiträgen befreiter Lohn bezahlt wird.
Das Zusatzabkommen zum Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Frankreich ist am 1. Januar 2026 in Kraft getreten.
Gestützt darauf ist die Schweiz verpflichtet, bestimmte Angaben an Frankreich zu übermitteln, namentlich die Identität, den Lohnbetrag sowie die Anzahl Telearbeitstage von in Frankreich ansässigen Arbeitnehmer. Um dieser Pflicht nachkommen zu können, müssen Schweizer Arbeitgeber jeweils bis zum 31. Januar jedes Jahres der kantonalen Steuerverwaltung die genannten Informationen betreffend alle im Vorjahr beschäftigten, in Frankreich ansässigen Arbeitnehmer übermitteln.
Die erste Informationsübermittlung wird im Januar 2027 für das Jahr 2026 erfolgen (mittels Zusammenstellung der Quellensteuer oder gem. Anweisungen, welche die Steuerverwaltungen bis dahin bekannt geben werden). Betroffene Arbeitgeber müssen also eine Aufzeichnung der tatsächlich geleisteten Telearbeitszeit einführen, um der Steuerverwaltung korrekte Informationen übergeben zu können.
Endet das Arbeitsverhältnis unterjährig, können Telearbeit leistende französische Grenzgänger von ihrem Arbeitgeber eine Bescheinigung verlangen, die u.a. die seit Jahresbeginn geleisteten Telearbeitstage bescheinigt. Umgekehrt kann der Arbeitgeber, welcher unterjährig einen Grenzgänger anstellt und ihm Telearbeit gewähren möchte, die genannte Bescheinigung einfordern, um zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Gewährung von Telearbeit im steuerrechtlichen Rahmen noch möglich ist (max. 40% Telearbeit pro Kalenderjahr). Der Arbeitnehmer wird die Bescheinigung bei seinem ehemaligen Arbeitgeber einholen müssen.
Das entsprechende Formular inkl. Erläuterungen zum Ausfüllen sind auf der Homepage der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) verfügbar: https://www.estv.admin.ch/de/quellensteuer
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Zusatzabkommen zum Doppelbesteuerungsabkommen die Regelung übernimmt, wonach ein in Frankreich wohnhafter Arbeitnehmer bis zu 40% Telearbeit für seinen in der Schweiz ansässigen Arbeitgeber leisten kann (inkl. max. 10 temporäre Einsätze pro Jahr), ohne dass das Besteuerungsregime geändert wird.
Der Bundesrat hat namentlich aufgrund wiederholt festgestellter Verstösse beschlossen, die Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmende in der Hauswirtschaft (NAV Hauswirtschaft) um 3 Jahre, bis zum 31. Dezember 2028 zu verlängern.
Die Mindestlöhne wurden in Anlehnung an die Nominallohnentwicklung in den Jahren 2022 bis 2024 um 2% erhöht.
Seit dem Jahr 2018 sind Arbeitgeber verpflichtet, offene Stellen vor jeder Veröffentlichung eines Stellenangebots einem regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zu melden. Diese Meldepflicht hat zum Ziel, bei der Stellenbesetzung arbeitslos gemeldeten Stellensuchenden den Vorrang zu geben (Inländervorrang). Sie gilt für Berufsarten, bei denen die durchschnittliche Arbeitslosenquote 5% erreicht oder überschreitet. Die durchschnittliche Quote berechnet sich auf einem 12-Monats-Durchschnitt vom 1. Oktober bis 30. September des Folgejahres.
Die Anzahl Berufe, die der Stellenmeldepflicht unterliegen, ist im Vergleich zum Vorjahr erneut gestiegen. Neu der Stellenmeldepflicht unterstellt sind zusätzlich insb. auch die nachfolgenden Berufsarten:
Für weitergehende Informationen zur Stellenmeldepflicht sowie für den Zugriff auf die Liste der meldepflichtigen Berufsarten 2026: Stellenmeldepflicht ab 2026
Mit dem praktischen Werkzeug Check-Up 2026 können Sie einfach und schnell prüfen, ob Ihre Stelle meldepflichtig ist.
Da die Zahl der im Jahr 2025 erteilten L- und B-Bewilligungen unter den Schwellenwerten blieb, welche die Auslösung der Ventilklausel ermöglicht hätten, wurden die Kontingente 2026 nicht wieder eingeführt. Mit dem Jahr 2026 endet der Übergangszeitraum, während der die Ventilklausel hätte angewendet werden können. Kroatische Staatsangehörige profitieren daher nun von der vollen Personenfreizügigkeit.
Damit Schweizer Unternehmen weiterhin die benötigten qualifizierten Arbeitskräfte aus Drittstaaten rekrutieren können hat der Bundesrat beschlossen, die Höchstzahlen für neue Bewilligungen für das Jahr 2026 unverändert zu lassen. Damit können erneut 8’500 qualifizierte Arbeitskräfte aus Drittstaaten rekrutiert werden, davon 4’500 mit einer Aufenthaltsbewilligung (B-Bewilligung) und 4’000 mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung (L-Bewilligung).
Auch das Sonderkontingent für Arbeitskräfte aus dem Vereinigten Königreich wird im laufenden Jahr beibehalten und umfasst 3’500 Personen (2’100 mit einer B-Bewilligung und 1’400 mit einer L-Bewilligung).
Um die Erwerbstätigkeit von Personen mit Schutzstatus S zu fördern hat der Bundesrat die Änderung der geltenden Verordnungen (VIntA und VZAE) beschlossen. Künftig müssen Personen mit Schutzstatus S ihre Erwerbstätigkeit nur noch melden, statt dafür eine Bewilligung einholen zu müssen.
Arbeitgebende können den Beginn oder das Ende einer Erwerbstätigkeit über das Online-Portal für Unternehmen EasyGov.swiss oder direkt bei der zuständigen kantonalen Behörde melden.
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