BGer 4A_344/2025 vom 9. Januar 2026: Zugang der Kündigung und Beweiskraft des Arztzeugnisses

Lun, 27 avril 2026

BGer 4A_344/2025 vom 9. Januar 2026: Zugang der Kündigung und Beweiskraft des Arztzeugnisses

Entscheid des Bundesgerichts

Im Entscheid 4A_344/2025 vom 9. Januar 2026 hatte die Arbeitgeberin die Kündigung zwar auf den 23. August 2021 datiert. Das eingeschriebene Schreiben erreichte die Arbeitnehmerin jedoch erst am 26. August 2021. Bereits ab dem 25. August 2021 hatte sich die Arbeitnehmerin krankheitshalber bei der Arbeitgeberin abgemeldet. Am 31. August 2021 reichte die Arbeitnehmerin ein Arztzeugnis ein, das nach einer Untersuchung am 30. August 2021 eine Krankschreibung rückwirkend ab dem 25. August 2021 bestätigte. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Kündigung in die Sperrfrist fiel und damit nichtig war (Art. 336c Abs. 2 OR).

Im Verfahren war insb. der Beweiswert des Arztzeugnisses aufgrund der rückwirkenden Ausstellung strittig. Das Bundesgericht folgte in diesem Punkt den Feststellungen der Vorinstanz. Die Dauer der Rückwirkung bewege sich noch innerhalb der von gewissen Autoren der Lehre gezogenen Grenzen. Sie genüge für sich allein nicht, um dem Arztzeugnis jegliche Beweiskraft abzusprechen. Ausschlaggebend sind vielmehr die Gesamtumstände. Aus den im Verfahren abgegebenen Erklärungen ergebe sich, dass der behandelnde Arzt die Arbeitnehmerin schon seit vielen Jahren kenne. Er habe das Arztzeugnis rückwirkend ausgestellt, weil er aufgrund des Vertrauensverhältnisses zu seiner Patientin und seiner Kenntnis der Probleme an ihrem Arbeitsplatz keinen Anlass sah, an ihren Schilderungen zu zweifeln. Weiter habe der Arzt die Arbeitnehmerin vor Ausstellung Zeugnisses persönlich untersucht. Die Diagnose sei daher nicht ausschliesslich auf die Angaben der Arbeitnehmerin zurückzuführen.

Hinsichtlich des Bewusstseins der Arbeitnehmerin über eine mögliche Kündigung erwog die Vorinstanz, dass die Arbeitnehmerin zwar im August 2021 darüber informiert worden sei, dass ihr eine Kündigung drohen könnte. Gleichzeitig habe die Arbeitgeberin sie aber am 19. August 2021 aufgefordert, die erste Septemberwoche als Ferien zu beziehen. Aus Sicht der Arbeitnehmerin gab es deshalb keinen konkreten Anlass, mit einer unmittelbar bevorstehenden Kündigung zu rechnen. Weiter habe auch der zeitliche Zusammenhang für die Echtheit der Arbeitsunfähigkeit gesprochen. Diese sei unmittelbar nach einem angespannten E-Mailaustausch resp. einem konkreten Eskalationsmoment zwischen den Parteien eingetreten. Schliesslich erachtete die Vorinstanz auch den Umstand als bedeutsam, dass die Arbeitgeberin trotz entsprechender Drohungen darauf verzichtete, die Arbeitsunfähigkeit durch einen Vertrauensarzt überprüfen zu lassen. Dies spreche dafür, dass die im Prozess geäusserten Zweifel am Arztzeugnis vor allem prozesstaktisch motiviert gewesen seien.

Praktische Bedeutung für Arbeitgeber

Als empfangsbedürftige Willenserklärung ist die Kündigung erst wirksam, wenn sie dem Adressaten zugegangen ist. Das Kündigungsschreiben geht im Zeitpunkt zu, in dem es in den Machtbereich der Arbeitnehmerin gelangt. Wird demzufolge das Kündigungsschreiben schriftlich per Post zugestellt, gilt als Zugangsdatum nicht der Poststempel, sondern einzig der Zeitpunkt, in dem der Adressat vom Schreiben Kenntnis genommen hat oder nach den Regeln des guten Glaubens in der Lage war, Kenntnis von der Kündigung zu nehmen. Das Risiko für Verzögerungen bei der Post (z.B. aufgrund erhöhter Auslastung während den Feiertagen) trägt der Absender. So ist auch für die Einhaltung der Sperrfristen nicht massgebend, wann die Kündigung datiert, unterschrieben oder der Post übergeben wird.

Arbeitgeber sollten deshalb genügend zeitlichen Spielraum einplanen, insb. bei eingeschriebenen Sendungen, Feiertagen oder Ferienabwesenheiten. Wer eine Kündigung kurz vor einer möglichen Sperrfrist ausspricht, trägt das Risiko, dass das Schreiben die betroffene Person erst während einer Krankheit oder eines Unfalls erreicht und damit nichtig ist. Dasselbe gilt für die Einhaltung der Kündigungsfrist, wenn die Arbeitgeberin eine Kündigung kurz vor Monatsende aussprechen will. Auch in solchen Fällen ist es ratsam, genügend Zeit für die postalische Zustellung einzuplanen oder die Kündigung persönlich gegen Empfangsbestätigung zu übergeben.

Ein rückwirkend ausgestelltes Arztzeugnis verliert nicht allein wegen der Rückwirkung seine Beweiskraft. Entscheidend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls. Für die Beweiskraft sprechen etwa eine persönliche Untersuchung, ein bereits länger bestehendes Arzt-Patienten-Verhältnis, nachvollziehbare gesundheitliche Beschwerden oder ein konkreter Auslöser der Arbeitsunfähigkeit. Arbeitgeber sollten deshalb vorsichtig sein, rückwirkende Arztzeugnisse vorschnell als unglaubwürdig zu qualifizieren. Bestehen ernsthafte Zweifel, empfiehlt es sich, zeitnah eine vertrauensärztliche Untersuchung zu verlangen. Unterbleibt dies, kann es später schwierig sein, die Glaubwürdigkeit des Arztzeugnisses erfolgreich vor Gericht in Frage zu stellen.

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