Lun, 23 février 2026
a. Renten und Beiträge
Der Beitragssatz für erwerbstätige Personen bleibt unverändert bei 10.6% (AHV 8.7%, IV 1.4% und EO 0.5%). Die Beiträge werden paritätisch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt.
Auch die Höhe der Renten bleibt unverändert.
Die dreizehnte Rente wird erstmals zusammen mit der Rente für den Dezember 2026 ausbezahlt. Vorausgesetzt ist, dass die anspruchsberechtigte Person am 1. Dezember lebt (keine pro rata Auszahlung). Keine dreizehnte Rente gibt es bei den Hinterlassenenrenten für Witwen/Witwer und Waisen sowie bei Renten der Invalidenversicherung. Diese werden weiterhin zwölfmal pro Jahr ausgerichtet.
Der ausbezahlte Betrag entspricht einem Zwölftel (8,333%) der gesamten effektiv bezogenen monatlichen Altersrenten im Zeitraum von Januar bis Dezember 2026. Der Rentenzuschlag für die Übergangsgeneration wird bei der Berechnung der dreizehnten Rente nicht berücksichtigt.
Die dreizehnte Rente wird bei der Berechnung des massgebenden Einkommens im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Ergänzungsleistungen (EL) nicht berücksichtigt.
b. AHV 21: Die wichtigsten Auswirkungen im 2026
Die AHV-Reform 21 trat am 1. Januar 2024 in Kraft. Das Jahr 2026 markiert eine entscheidende Etappe ihrer Umsetzung, insbesondere im Zusammenhang mit der schrittweisen Erhöhung des Referenzalters der Frauen sowie den vorgesehenen Kompensationsmassnahmen zugunsten der sogenannten Übergangsgeneration. Die Reform umfasst vier Teile:
1) Harmonisierung des Rentenalters
Das Rentenalter, das nun als «Referenzalter» bezeichnet wird, wird für Frauen und Männer auf 65 Jahre festgelegt. Personen, die ihre Altersrente mit 65 Jahren beziehen, erhalten diese ohne Kürzung oder Zuschlag.
Im Jahr 2026 erfolgt die zweite Etappe der schrittweisen Anhebung des Referenzalters der Frauen. Für Frauen des Jahrgangs 1962 liegt das Referenzalter neu bei 64 Jahren und 6 Monaten. Der Anspruch auf eine ungekürzte Altersrente entsteht für diese Frauen zwischen August 2026 und Juli 2027. Für Männer bleibt das Referenzalter unverändert bei 65 Jahren.
Zur Abfederung der Auswirkungen dieser Reform erhalten Frauen der sogenannten Übergangsgeneration (Jahrgänge 1961–1969), die ihre Altersrente nicht vorzeitig beziehen und im Referenzalter pensioniert werden, eine lebenslange Rentenzulage. Die Höhe dieser Zulage richtet sich nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen und dem Geburtsjahr und ist auf tiefe und mittlere Einkommen ausgerichtet.
Bei einem Jahreseinkommen von bis zu 60'480 Franken beträgt die Rentenzulage CHF 160.- pro Monat. Bei einem Einkommen zwischen CHF 60'481.- und 75'600.- beträgt sie CHF 100.- und bei einem Einkommen über dieser Schwelle CHF 50.-. Bei Beitragslücken wird die Zulage proportional gekürzt.
Für Frauen des Jahrgangs 1962 ist diese Zulage auf 50% begrenzt. Bei vollständiger Beitragsdauer und einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von CHF 50'000.- resultiert somit eine monatliche Rentenerhöhung von CHF 80.-.
2) Flexibler Rentenbezug in der AHV: Vorbezug
Seit Inkrafttreten der Reform AHV 21 kann die Altersrente flexibel bezogen werden. Ein Vorbezug ist für alle Versicherten ab einem beliebigen Monat zwischen dem 63. und 65. Altersjahr möglich, für Frauen der Übergangsgeneration bereits ab dem 62. Altersjahr. Der Vorbezug führt zu einer lebenslangen, proportionalen Kürzung der Rente, abhängig vom Alter beim Rentenbeginn und vom massgebenden Durchschnittseinkommen. Es ist zudem möglich, eine Teilrente zwischen 20% und 80% zu beziehen. Der gewählte Anteil kann einmalig erhöht werden.
Bei einem Vorbezug gelten folgende Kürzungssätze:
Quelle: Merkblatt 3.04 Flexibler Rentenbezug
3) Flexibler Rentenbezug in der AHV: Aufschub
Umgekehrt kann die Altersrente nach Erreichen des Referenzalters maximal bis zum 70. Altersjahr aufgeschoben werden. Der Aufschub muss mindestens 12 Monate betragen. Es ist auch möglich, den Bezug nur für einen Teil der Rente aufzuschieben. Der aufgeschobene Anteil kann einmalig reduziert werden, danach ist der verbleibende Rentenanspruch vollständig zu beziehen.
Auch eine Kombination von Teilvorbezug und –aufschub ist möglich. So kann ein Teil der Rente vorbezogen und der verbleibende Teil aufgeschoben werden. Der Anteil kann zwischen 63 und 70 Jahren nur einmal geändert werden.
Bei einem Aufschub gelten folgende Erhöhungssätze:
Quelle: Merkblatt 3.04 Flexibler Rentenbezug
4) Neuberechnung der Rente nach Erreichen des Referenzalters
Nach Erreichen des Referenzalters kann die Altersrente auf Antrag verbessert werden, wenn weiterhin gearbeitet wird. Einkommen und Beitragszeiten, die bis zum 70. Altersjahr hinzukommen, können in eine Neuberechnung der Rente einfliessen. Voraussetzung dafür ist, dass die Maximalrente noch nicht erreicht ist, Beitragslücken bestehen und das zusätzliche Einkommen mindestens 40% des bisherigen Durchschnittseinkommens beträgt. Die Neuberechnung kann einmalig beantragt werden.
Versicherte können bei einer Beschäftigung über das Referenzalter hinaus wählen, ob sie den Freibetrag von CHF 1'400.- pro Monat bzw. 16'800.- pro Jahr anwenden wollen oder nicht. Die Versicherten müssen ihre Wahl dem Arbeitgeber kommunizieren, welcher diese wiederum der Ausgleichskasse melden muss (Lohnmeldung). Die vom Versicherten getroffene Wahl gilt für das ganze Kalenderjahr und wird automatisch ins nächste Jahr übernommen, wenn er dem Arbeitgeber keinen neuen Entscheid meldet.
c. Anpassungen bei den geringfügigen Löhnen
Am 1.1.2026 tritt der revidierte Art. 34d Abs. 2 Bst. b. AHVV in Kraft: Der Personenkreis im Bereich Kultur und Medien wird erweitert. Neu stellen geringfügige Löhne auch bei nachfolgenden Kategorien sog. «massgebenden AHV-Lohn» dar und sind ab dem ersten Franken abzurechnen: Chöre, elektronische Medien und Printmedien, Designunternehmen, Museen und Schulen im künstlerischen Bereich.
Zur Erinnerung: Auch wenn eine Befreiung möglich ist, können Arbeitnehmende verlangen, dass Beiträge auf dem geringfügigen Lohn (< CHF 2'500.-) erhoben werden.
d. Sold der Milizfeuerwehr
Der Sold der Milizfeuerwehrleute ist bis zum Betrag von jährlich CHF 5'400.- (bisher CHF 5'300.-) beitragsfrei. Bis zu diesem Betrag ist der Sold auch von der Steuerpflicht befreit.
Die schrittweise Digitalisierung der Anmeldungen für Erwerbsersatzleistungen (EO-Taggelder) hat begonnen. Ab diesem Jahr können Dienstleistende in der Armee, im Zivildienst, im Zivilschutz sowie bei «Jugend+Sport» ihre Anmeldung für Erwerbsersatzleistungen digital einreichen.
Die EO-Taggelder für «Jugend+Sport» werden im Februar 2026 als erstes digitalisiert, danach werden folgen:
Während der Übergangsphase werden die Papierformulare schrittweise abgeschafft. In Papierform gestellte Gesuche werden jedoch noch während 5 Jahren nach Einführung des digitalen Systems normal weiterbearbeitet. Weitere Informationen zum geplanten Vorgehen finden Sie unter folgendem Weblink: Digitale Antragstellung in der EO startet mit Jugend+Sport - Soziale Sicherheit CHSS
Im Jahr 2026 senkt der Kanton Genf die Beitragssätze für die Mutterschaftsentschädigung erneut. Dieser beläuft sich dieses Jahr auf 0.058% der AHV-beitragspflichtigen Einkommen und wird paritätisch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt.
Der Beitragssatz für die Familienzulagen beträgt 2.22% und ist ausschliesslich vom Arbeitgeber zu tragen.
Gemäss Beschluss des Staatsrats beträgt der Arbeitnehmer-Beitragssatz für die Familienzulagen im Jahr 2026 0.13%.
Der Beitragssatz zur Finanzierung der Ergänzungsleistungen für Familien (FamEL) steigt von 0.06% auf 0.09%, ausmachend total 0.18% (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag).
a. Verlängerung der Höchstbezugsdauer von KAE
Die Höchstbezugsdauer für Kurzarbeitsentschädigung wurde auf 24 Monate verlängert. Dies gilt bis zum 31. Juli 2026.
Für weitergehende Informationen zum Vorgehen bei Geltendmachung von KAE: eServices und Formulare für Kurzarbeitsentschädigung
b. Neue Formulare
Die Formulare für Arbeitslosenentschädigung wurden mit Blick auf das neue Zahlungssystem ASAL 2.0 überarbeitet. Die Formulare «Arbeitgeberbescheinigung» und «Bescheinigung über Zwischenverdienst» sind hier abrufbar.
Bei Anschluss an eine Pensionskasse bleibt der maximal zulässige Steuerabzug für Beiträge in die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) im Jahr 2026 bei CHF 7’258.-.
Neu ist es unter gewissen Bedingungen möglich, rückwirkend Einkäufe in die Säule 3a zu tätigen, um den Maximalbetrag zu erreichen. Personen, welche im Jahr 2025 bspw. vergessen haben, in die Säule 3a einzuzahlen oder die finanziellen Mittel dazu nicht hatten, können im Jahr 2026 erstmals einen Einkauf tätigen und die entstandene Beitragslücke schliessen. Dies gilt sowohl für unselbstständig erwerbende Arbeitnehmer als auch für Selbstständigerwerbende.
Um von dieser Regelung zu profitieren, muss im Einkaufsjahr der gesamte geschuldete Beitrag in die Säule 3a einbezahlt worden sein. Pro Steuerjahr ist nur ein Einkauf möglich. Ein Einkauf kann für die 10 vorangegangenen Jahre vorgenommen werden. Der Steuerabzug erfolgt im Jahr der Einzahlung.
a. Arbeitgeber, die die nachstehenden Leistungen gewähren, müssen diese im Lohnausweis nicht deklarieren:
b. Die Kilometerentschädigung für die Rückerstattung von Fahrkosten wurde auf 75 Rappen erhöht.
Choisir une catégorie: