Pikettdienst

Lun, 27 avril 2026

Pikettdienst

Gesetzliche Grundlage und Definition

Die Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV1) definiert Pikett wie folgt: Beim Pikettdienst hält sich der Arbeitnehmer neben der normalen Arbeit für allfällige Arbeitseinsätze bereit für die Behebung von Störungen, die Hilfeleistung in Notsituationen, für Kontrollgänge oder für ähnliche Sonderereignisse (Art. 14 Abs. 1 ArGV1).

Gemäss Art. 15 Abs. 1 ArGV1 stellt die gesamte im Pikettdienst zur Verfügung gestellte Zeit Arbeitszeit dar, wenn der Dienst im Betrieb geleistet wird (das heisst die effektiv geleisteten Einsätze und der Bereitschaftsdienst, mit Ausnahme der gesetzlichen Pausen). Das hat beispielsweise zur Folge, dass nach dem Pikettdienst nicht einfach weitergearbeitet werden darf, sondern die gesetzlichen Ruhezeiten eingehalten werden müssen.

Wird der Pikettdienst hingegen ausserhalb des Betriebs geleistet, so ist die zur Verfügung gestellte Zeit soweit an die Arbeitszeit anzurechnen, als der Arbeitnehmer tatsächlich zur Arbeit herangezogen wird (Art. 15 Abs. 2 ArGV1). Anzurechnen als Arbeitszeit sind somit die effektiv geleisteten Einsätze sowie die Wegzeit zu und von der Arbeit, nicht jedoch der Bereitschaftsdienst.

Verlangt jedoch der Arbeitgeber, dass der Arbeitnehmer innert sehr kurzer Frist zum Einsatz kommen muss, z.B. innert 15 Minuten nach dem Abruf, so kann dieser den Betrieb kaum verlassen und somit auch nicht von seiner Freizeit profitieren. In diesen Fällen sind gemäss Bundesgericht und auch gemäss Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) alle Umstände eines solchen Pikettdienstes zu berücksichtigen, um beurteilen und entscheiden zu können, ob die Regeln des Pikettdienstes im Betrieb oder ausserhalb des Betriebs anzuwenden sind (s. Urteil des Bundesgerichts 4A_11/2026 vom 7. Juni 2026 E. 4).

Abgrenzung zur Arbeit auf Abruf

Kein Pikettdienst liegt mit Blick auf vorgenannte Definition bzw. Art. 14 Abs. 1 ArGV1 vor, wenn keine Sonderereignisse bearbeitet werden, sondern normale Arbeit geleistet wird. Ebenfalls kein Pikettdienst liegt dann vor, wenn ausschliesslich in Bereitschaft gearbeitet wird.

Vom Pikettdienst zu unterscheiden ist daher die (echte) Arbeit auf Abruf. Diese Form des Bereitschaftsdienstes ist, im Gegensatz zum Pikettdienst, im Gesetz nicht geregelt. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung wird die (echte) Arbeit auf Abruf definiert als Teilzeitarbeit, die im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsvertrages geleistet wird und bei welcher Zeitpunkt und Dauer der einzelnen Arbeitseinsätze durch Parteivereinbarung oder einseitig, gegebenenfalls unter gewissen Bedingungen, vom Arbeitgeber festgelegt werden. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, sich zur Verfügung des Arbeitgebers zu halten und den einzelnen Abrufen Folge zu leisten (sog. Einsatzpflicht). Die Arbeit auf Abruf dient dazu, normale Schwankungen des Arbeitsanfalls aufzufangen.

Entschädigung des Bereitschaftsdienstes

Bereitschaftsdienst ist gemäss Bundesgericht (BGE 124 III 249) grundsätzlich zu entschädigen. Jedoch muss die so genannte Rufbereitschaft, bei welcher der Arbeitnehmer ausserhalb des Betriebs auf einen Einsatz wartet, – abweichende Vereinbarung vorbehalten – nicht gleich wie die Haupttätigkeit entlöhnt werden. Geht weder aus dem Einzel- noch aus einem Kollektivarbeitsvertrag hervor, wie hoch die Entschädigung sein soll, schuldet der Arbeitgeber, was üblich ist. Lässt sich dies nicht feststellen, ist über die Höhe der Entschädigung vom Gericht nach Billigkeit zu entscheiden. Die Entschädigung für den Bereitschaftsdienst kann einzel- oder gesamtarbeitsvertraglich auch in den Lohn für die Hauptleistung eingeschlossen werden. Wenn eine separate Entschädigung für den Bereitschaftsdienst vertraglich vorgesehen wird, geschieht dies in der Praxis oft als Pauschale. Anstelle einer Entschädigung kann auch eine Kompensation durch Freizeit vereinbart werden.

Exkurs: Sonderregelung für Krankenanstalten und Kliniken

Für Krankenanstalten und Kliniken gilt es betreffen Pikett in der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV2) eine Sonderbestimmung zu beachten (Art. 8a ArGV2 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 ArGV2). Von entscheidender Bedeutung ist dabei, ob der Pikettdienst inner- oder ausserhalb der Krankenanstalten und Kliniken geleistet wird. Art. 8a ArGV2 besagt zusammengefasst Folgendes: Grundsätzlich muss die Interventionszeit, also die Zeit zwischen dem Einsatzaufruf und dem Eintreffen am Arbeitsort, mindestens 30 Minuten betragen. Ist aus zwingenden Gründen eine kürzere Interventionszeit erforderlich, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Zeitgutschrift von 10 Prozent der inaktiven Pikettdienstzeit, also jener Zeit, in der kein Einsatz erfolgt inkl. Arbeitsweg. Kommt es zu einem Einsatzaufruf gelten die effektiv geleistete Einsatzzeit sowie die Wegzeit wiederum als Arbeitszeit.

Es ist gemäss dem Bundesgericht (4A_11/2016) auch dann von Pikettdienst im Betrieb auszugehen, wenn sich der Arbeitnehmer zwar nicht im Betrieb aufhalten aber innert sehr kurzer Frist intervenieren muss, und den Betrieb daher unter den gegebenen Umständen kaum verlassen und somit von seiner Freizeit nicht profitieren kann. Entsprechend gilt die gesamte zur Verfügung gestellte Zeit als Arbeitszeit.

Die Wegzeit zu und von der Arbeit ist in diesem Fall an die Arbeitszeit anzurechnen. Dieser Unterscheidung zwischen Pikettdienst inner- und ausserhalb des Betriebs liegt die Überlegung zugrunde, dass der Arbeitnehmer ausserhalb des Betriebs mehr Freizeit- und Erholungsmöglichkeiten hat. Gemäss dem Regelungsgedanken von Art. 15 ArGV1 ist daher nur von ausserhalb des Betriebs geleistetem Pikettdienst auszugehen, wenn der Arbeitnehmer diese Möglichkeiten auch nutzen kann. Dies ist nach Ansicht des Bundesgerichts zu verneinen, wenn der Arbeitnehmer während des Pikettdienstes innert sehr kurzer Frist, z.B. innert 15 Minuten nach dem Anruf, intervenieren muss, den Betrieb daher unter den gegebenen Umständen kaum verlassen und somit auch nicht von seiner Freizeit profitieren kann. Entsprechend bestimmt Art. 8a Abs. 3 ArGV2, dass die gesamte zur Verfügung gestellte Zeit als Arbeitszeit gilt, wenn der (inaktive) Pikettdienst wegen der kurzen Interventionszeit im Betrieb geleistet werden muss.

Anders verhält es sich nur, wenn der Arbeitnehmer den Pikettdienst tatsächlich zu Hause verbringen kann, da ihm dies namentlich bezüglich des Sozialkontakts und der Freizeitbeschäftigungen verschiedene im Betrieb ausgeschlossene Möglichkeiten bietet und deshalb keine Gleichstellung mit dem im Betrieb erbrachten Pikettdienst gerechtfertigt ist. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer immerhin Anspruch auf eine Zeitgutschrift von 10 Prozent der inaktiven Pikettdienstzeit, wenn die Interventionszeit aus zwingenden Gründen weniger als 30 Minuten beträgt (Art. 8a Abs. 2 ArGV2).

Tipps für die Praxis

Der Arbeitgeber hat alle einen Pikettdienst betreffenden relevanten Punkte transparent im Arbeitsvertrag festzuhalten. Dazu gehören insbesondere die Entschädigung, die konkrete Ausgestaltung des Bereitschaftsdienstes sowie die vereinbarte Interventionszeit. Gerade Letztere sollte realistisch gewählt werden, da eine zu kurze Reaktionsfrist den Arbeitnehmer stark in seiner Freizeit einschränkt und dazu führen kann, dass die gesamte Pikettzeit als Arbeitszeit gilt.

Zudem hat der Arbeitgeber im Rahmen von Piketteinsätzen die gesetzlichen Ruhezeiten einzuhalten. Ebenso wichtig ist eine korrekte und vollständige Arbeitszeiterfassung, insbesondere auch der effektiv geleisteten Einsätze und der Wegzeiten.

Schliesslich sollte der Arbeitgeber die Belastung durch Pikettdienste möglichst fair im Team verteilen und die Einsätze frühzeitig planen und kommunizieren. Einerseits kann Pikettdienst einen erheblichen Eingriff in das Privatleben darstellen, andererseits gibt es auch klare gesetzliche Vorgaben wie oft Arbeitnehmer in einem Zeitraum von vier Wochen Pikettdienst leisten dürfen (vgl. Art. 14 Abs. 2 und 3 ArGV1 und Art. 8b ArGV2). Ein sorgfältiger und rücksichtsvoller Umgang mit diesen Einsätzen ist zentral, um sowohl rechtliche Risiken als auch Unzufriedenheit im Team zu vermeiden.

Réservé aux abonnés Conseil et Conseil 360° Abonnez-vous

Choisir une catégorie:

Chargement…