Stundenlohn und Feiertagsentschädigung

Jeu, 1 juillet 2010

Stundenlohn und Feiertagsentschädigung

Die Arbeitgeber sind grundsätzlich nicht verpflichtet, den im Stundenlohn bezahlten Arbeitnehmern die Feiertage zu vergüten. Eine Ausnahme besteht lediglich für den 1. August, der Anspruch auf Lohnzahlung gibt, sofern er auf einen Tag fällt, an dem der Arbeitnehmer sonst gearbeitet hätte. Dies hat das Bundesgericht entschieden (4A_54/2010 vom 4. Mai 2010) und damit Klarheit geschaffen. 

Nach innerstaatlichem Recht

Gestützt auf die Bundesverfassung (BV 110/3) ist der 1. August Bundesfeiertag, arbeitsrechtlich den Sonntagen gleichgestellt und bezahlt. Es ist unbestritten, dass diese Bestimmung eine Lohnzahlung für diesen einzigen eidgenössischen Feiertag vorsieht, welche ebenfalls die im Stundenlohn bezahlten Arbeitnehmer betrifft, sofern der 1. August auf einen Tag fällt, an dem der Arbeitnehmer normalerweise gearbeitet hätte. 

Gemäss Arbeitsgesetz (ArG) 20a/1 können die Kantone neben dem Bundesfeiertag höchstens acht weitere Feiertage pro Jahr den Sonntagen gleichstellen. Jedoch hält das Bundesgericht zu Recht fest, dass diese Bestimmung nichts besagt in Bezug auf die Bezahlung dieser Tage.

Auch betreffend OR 329/3 über die Gewährung der üblichen freien Stunden und Tage hält das Bundesgericht zu Recht fest, dass die Bezahlung nicht geregelt ist. 

Im Übrigen sind die Kantone, kraft der derogatorischen Wirkung des Bundesrechts auf dem Gebiet des Privatrechts, nicht ermächtigt, in dieser Sache eine gesetzliche Regelung zu erlassen und eine Lohnzahlung für Feiertage einzuführen.

Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass das innerstaatliche Recht keine Verpflichtung vorsieht, den im Stundenlohn bezahlten Arbeitnehmern die Feiertage zu bezahlen, mit Ausnahme des 1. August, der Anspruch auf Lohnzahlung gibt, sofern er auf einen Tag fällt, an dem der Arbeitnehmer sonst gearbeitet hätte. Eine allfällige Verpflichtung zur Bezahlung von Feiertagen kann sich gegebenenfalls aus einem Gesamtarbeitsvertrag oder einem Normalarbeitsvertag ergeben, im Einzelarbeitsvertrag vereinbart werden oder betriebsüblich sein.

Nach internationalem Recht

La Cour d’appel de la juridiction des prud’hommes du canton de Genève hat am 14. März 2008 entschieden, dass gemäss Art. 7 lit. d des internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (UNO-Pakt I, für die Schweiz in Kraft getreten am 18. September 1992) eine Verpflichtung besteht, den im Stundenlohn bezahlten Arbeitnehmern die gesetzlichen Feiertage zu vergüten. Gemäss Art. 7 lit. d UNO-Pakt I anerkennen die Vertragsstaaten das Recht eines jeden auf gerechte und günstige Arbeitsbedingungen, durch die insbesondere Arbeitspausen, Freizeit, eine angemessene Begrenzung der Arbeitszeit, regelmässiger bezahlter Urlaub sowie Vergütung gesetzlicher Feiertage gewährleistet werden. Das kantonale Gericht hat diese Bestimmung als „self-executing“ betrachtet, d.h. direkt anwendbar auf Arbeitsverhältnisse in der Schweiz, auch ohne dass eine ausdrückliche Regelung im schweizerischen Recht dazu besteht. 

Das Bundesgericht hat wiederholt entschieden, dass die Bestimmungen des UNO-Pakt I ein Programm darstellen, welches sich an den Gesetzgeber richtet und Einzelpersonen grundsätzlich nicht subjektive Rechte gewährt, auf die sie sich vor Gericht berufen können. Jedoch hat das Bundesgericht eingeräumt, es sei nicht ausgeschlossen, dass die eine oder andere Vorschrift des UNO-Pakt I als direkt anwendbar oder „self-executing“ angesehen werden könne. Ob dies zutrifft, ist eine Frage der Interpretation, wobei präzisiert wird, dass eine Bestimmung direkt anwendbar ist, wenn sie inhaltlich genügend bestimmt und klar ist, um als Entscheidungsgrundlage zu dienen. Gemäss Bundesgericht kann aber nicht angenommen werden, dass Art. 7 lit. d UNO-Pakt I dermassen klar ist, dass es keiner innerstaatlichen Konkretisierungsmassnahmen bedarf. Der Wortlaut dieser Bestimmung lässt keine Rückschlüsse darüber zu, ob sie alle Arbeitnehmer betrifft, also auch Arbeitnehmer im Stundenlohn, und gegebenenfalls ab wie vielen Arbeitsstunden eine Entschädigung zu bezahlen wäre, noch wie sie konkret anzuwenden wäre. Gemäss Bundesgericht bringt diese Bestimmung somit nur eine allgemeine Absicht zum Ausdruck.

Zusammenfassend kann also festgehalten werden, dass auch nach internationalem Recht keine Verpflichtung besteht, den im Stundenlohn bezahlten Arbeitnehmern die Feiertage zu bezahlen.

Kommentar

Dieser Entscheid des Bundesgerichts ist erfreulich und bestätigt die stets vertretene Meinung des Centre Patronal. Somit ändert sich inhaltlich nichts an der Publikation ARBEITSRECHT Nr. 91 – Juli 2006 über die Lohnzahlung an Feiertagen.



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